Beschreibung: Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer wirtschaftlichen
und finanziellen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage
nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten
Eigenerklärungen abzugeben: 1. Eigenerklärung de*r Bieter*in /-gemeinschaft zum Gesamtumsatz
des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand
der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre - siehe
Anlage 3, Formblatt F2 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 2. Eigenerklärung de*r
Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zur Zahlung von Steuern,
Abgaben und Sozialbeiträgen - siehe Anlage 3, Formblatt F4 - (oder Präqualifikation
oder EEE*) 3. Eigenerklärung de*r Bieter*in /-gemeinschaft zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
mit Benennung de*r Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die min.
2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- sowie min. 100.000,- Euro
für Vermögensschäden betragen muss 4. Eigenerklärung de*r Bieter*in / jedes Mitglieds
einer Bieter*innengemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) - siehe Anlage 3, Formblatt F11 (oder Präqualifikation oder EEE*) 5. Eigenerklärung
des / der Bieter*in /-gemeinschaft zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
mit Benennung des / der Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die
min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- sowie min. 100.000,-
Euro für Vermögensschäden betragen muss - siehe Anlage 3, Formblatt F7 - (oder Präqualifikation
oder EEE* oder Kopie einer entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der
Versicherung) 6. Nur auf besondere Anforderung de*r Autraggeber*in ist darüber hinaus
eine aktuelle Auskunft der Geschäftsbank de*r Bieter*in /-gemeinschaft einzureichen.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung
können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen
Formblätter F2 - F7 und F11 - F12 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars
für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und
§ 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die
AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation
müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten
und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht
überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis
eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben
werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen
die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und F11 - F12 in der Anlage 3, die durch die
Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden. Das gilt gleichermaßen
für die Formblätter die gemäß Punkte 8.0 von Bieter*innengemeinschaften und ihren
einzelnen Mitgliedern einzureichen sind. Geforderte Eignungsnachweise die nicht von
den Unterlagen im Präqualifikationsregister abgedeckt werden, sind in jedem Fall von
jede*r Bieter*in / BG einzureichen. Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F11 - F12
sowie die Anlage 5 hingegen sind von allen Bieter*innen / BG auszufüllen. Das gleiche
gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft für das Formblatt
F10 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten Einbindung von Unterauftragnehmer*innen
für die Formblätter F8 und F9. Da die darin enthalten Angaben und Erklärungen in der
Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist
der Ersatz der Formblätter F1 und F11 - F12 sowie der Anlage 3 und der Formblätter
F8 - F10 nicht zugelassen. Der / die AG behält sich gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV das
Recht vor fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Nachweise oder Erklärungen zur
Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachzufordern. Ein Anspruch des / der Bieter*in
/ BG auf Nachforderung fehlender Nachweise und Erklärungen zur Eignung besteht im
Einklang mit den Bestimmungen des § 56 Abs. (2) S.2 VgV aber ausdrücklich nicht. Jeder
/ Jede Bieter*in / BG ist daher im eigenen Interesse gehalten, von vornherein ein
vollständiges Angebot einzureichen. Der / die AG behält sich ferner das Recht vor
im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Erläuterungen,
Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen oder der eingereichten
EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern, sofern er / sie
das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich erachtet.
Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen
Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.