Gebäudereinigung im Bundeskriminalamt
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäudereinigung im Bundeskriminalamt
Gebäudereinigung in den Liegenschaften des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden
Wiesbaden
Unterhaltsreinigung in drei Liegenschaften in Wiesbaden und in einer Liegenschaft in Rüsselsheim in Gebäuden mit insgesamt rund 61.600 m² Bodenfläche (Grundfläche ohne Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Gebäudereinigung in den Liegenschaften des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Reinigung der Liegenschaft W6 wird aus dem Vertrag genommen. Im Übrigen behält der Vertrag vollinhaltlich seine Gültigkeit.
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
1. Änderung = Flächenerweiterung in Liegenschaft W3 - (ab Vertragsbeginn 01.10.2019)
2. Änderung = Reinigung in der Liegenschaft Rüsselsheim wird aus dem Vertrag genommen; die Reiniegung der Liegenschaft W7 kommt zum Vertrag hinzu (ab 01.03.2020)
3. Änderung (hier in Rede stehend) = Reinigung in der Liegenschaft W6 wird aus dem Vertrag genommen (ab 01.03.2024)
Die Auftragsänderung war zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehbar. So haben sich Arbeitsmodelle in den letzten Jahren nach der Corona Pandemie 2020/2021 stark verändert und ein vermehrtes Arbeiten im Home-Office erzeugt. So führte bei dem hiesigen Bedarfsträger ein verstärktes Arbeiten seiner Mitarbeitenden im Home-Office zur Einführung von desk-sharing und damit verbunden zu einer Reduzierung der Arbeitsplätze und -flächen. Aus diesem Grund sind die Räumlichkeiten in der Liegenschaft W6 ab 01.03.2024 ungenutzt und die Liegenschaft wird vom Bedarfsträger abgemietet. Demzufolge war die Auftragsänderung für den Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB auch nicht vorhersehbar.