Beschaffung einer Roboter-DSA
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 811 917 555
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Roboter-DSA
Neubeschaffung einer Roboter-DSA für die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie.
Bonn
Neubeschaffung und Installation einer Roboter-DSA für die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Bonn. Das Gerät ist im neuen Herzzentrum des Universitätsklinikums Bonn verortet.
Beauftragung mit dem Geräteservice für 72 Monate ab Lieferung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
An der zu beschaffenden DSA-Anlage wird das gesamte klinische Spektrum an nicht-vaskularen und vaskularen diagnostischen und therapeutischen DSA-Eingriffen erfolgen. Dies betrifft sowohl alle elektiven als auch alle Notfalleingriffe. Aufgrund der einzigartigen technischen Konzeption des Gerätes werden insbesondere komplexe Eingriffe wie Aortenstents und TIPS durchgeführt werden. Die geplante Hygieneklasse Ib erlaubt zudem die operative Konversion, falls erforderlich.
Um diesen genannten medizinischen Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es einem Medizingerät mit spezifischen Leistungsmerkmalen im Bereich der Gerätekonfiguration sowie der Detektorsysteme der Angiographieanlage. Der zu beschaffende Roboter der Firma Siemens bietet weiterhin folgende Merkmale:
• unlimitierte Zugangsmöglichkeiten für die perkutane Intervention auch für adipöse Patienten (Tischbelastung >350 kg)
• eine C-Bogen-Öffnung von größer 95 cm und
• die Möglichkeit einer Beach-Chair-Stellung durch das veränderliche Iso-Zentrum
Die Adipositaschirugie bildet einen Schwerpunkt der Viszeralchirugie des Universitätsklinikums Bonn und wird in Zukunft auch weiter ausgebaut werden. Viele adipöse Patienten sind aufgrund ihres Gewichts und/oder der Körpergeometrie nicht an normalen CT Geräten untersuch- oder intervenierbar. Mit dem hier zu beschaffenden Gerät wird das möglich sein.
Der bodenstehende, festmontierte Roboterarm der Firma Siemens erlaubt somit die in der Höhe veränderbare Bewegung des Roboterarms, sodass der Patient liegend, aber auch in der Beach-Chair-Position behandelt werden kann. So ergibt sich eine maximale Flexibilität, die nur aufgrund der Veränderbarkeit des ISO-Zentrums des Gerätes möglich ist.
Darüber hinaus verfügt der Roboter im Zusammenspiel mit dem ebenfalls zu beschaffenden iMRT über eine umlagerungsfreie Tischplatte zu nennen. Diese spezielle Tischplatte ist für den Patiententransport sehr bedeutsam, um Personalressourcen für Umlagerungen zu sparen und gleichzeitig verletzten Patienten das Risiko von Schädigungen durch zusätzliche Umlagerungen zu ersparen. Bei deckenhängenden Angiographieanlagen ist diese hohe Flexibilität und damit die breiten Einsatzmöglichkeiten nicht gegeben.
Das Angiografiesystem (Roboter-DSA) kann daher nicht im Wettbewerb beschafft werden, da am Markt keine Geräte anderer Hersteller verfügbar sind, die dieselben für den Einsatz am Universitätsklinikum Bonn zwingend erforderlichen technischen Eigenschaften aufweisen. Auch die Verfügbarkeit über einen Händler ist nicht gegeben. Eine Vergabe im Wettbewerb ist daher ausgeschlossen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Karlheinz-Kaske-Str. 2
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.