Aufrechterhaltung der Busverkehre (nur Ausgleich für Sonderlasten (Ukrainekrieg u. Corona-Nachwirkungen, auch im Tarifbereich)) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Lb. 07 (Verkehrsraum Winnenden)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Alter Postplatz 10
Ort: Waiblingen
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71332
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Amt für öffentlichen Personennahverkehr; Zu Händen von Frau Hellmuth
E-Mail:
Telefon: +49 7151/501-3213
Fax: +49 7151/501-1169
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-und-verkehr/oepnv/uebersicht
Abschnitt II: Gegenstand
Aufrechterhaltung der Busverkehre (nur Ausgleich für Sonderlasten (Ukrainekrieg u. Corona-Nachwirkungen, auch im Tarifbereich)) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Lb. 07 (Verkehrsraum Winnenden)
Im Landkreis Rems-Murr-Kreis
Der Auftraggeber als Aufgabenträger im ÖPNV beabsichtigt, lediglich zum Ausgleich von Sonderlasten, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg u. Nachwirkungen der Corona-Pandemie, einschl. Tarifmaßnahmen auftreten, die Verkehrsleistung mit Bussen des Linienbündels 07 „Verkehrsraum Winnenden“ als Gesamtleistung zu vergeben, und zwar direkt an den Inhaber der PBefG-Genehmigung. Deshalb hat der Auftrag auch nur eine kurze Laufzeit von 2 Jahren. Das Linienbündel 07 umfasst die Buslinien: Linie 332, Linie 334, Linie 335. Die jährliche Betriebsleistung umfasst 433.300 Fz-km. Die Einzelheiten zu den Linien (z.B. Linienführung, Bedienzeiten, Bedienhäufigkeit/Takt etc.) als Mindestanforderungen ergeben sich aus den aktuellen Fahrplänen, die aufrufbar sind unter https://store.vvs.de/s/LJkwkLa5eAjQ3KR .
Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.rems-murr-kreis.de/fileadmin/Dateien/Dateien/%C3%84mter/OEPNV/Linienbuendel_gemeinsame_Unterlagen/2017_11_30_Standards_im_Busverkehr_der_VBLK_Version_1.7__16_Dateien_zusammengefuegt_.pdf. einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist.
Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG Baden-Württemberg vor der Erteilung des Auftrags abzugeben.
Die Unterauftragsvergabe (Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007) ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt.
Mit dieser Vorinformation kommt der Auftraggeber seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Die Lkr. führen eine Direktvergabe für einen Auftrag mit kurzer Laufzeit durch. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren. Es werden lediglich Sonderlasten ausgeglichen, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg u. Nachwirkungen der Corona-Pandemie, einschl. Tarifmaßnahmen auftreten. Soweit unter IV.1) „Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe anderer Verfahrensarten (Art.5 Abs.1 S.2 VO 1370/2007 iVm. Vergaberichtlinienrecht) technisch nicht möglich ist. Es wäre auch eine Vergabe nach Art.5 Abs.5 VO 1370/2007 möglich.
B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§8a Abs.2 S.4 PBefG iVm. §13 Abs.2a S.2 PBefG).
C. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind spätestens 3 Monate nach der Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Die eigenwirtschaftlichen Anträge müssen die in dieser Vorinformation, dem NVP und die in sonstigen in Bezug genommenen Dokumenten angegebenen Anforderungen erfüllen. Außerdem können sich die eigenwirtschaftlichen Anträge nur auf die Gesamtleistungen und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen. Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zählt zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
D. Die Verkehre haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG); bei eigenwirtschaftlichen Anträgen wird die verbindliche Zusicherung der Einhaltung dieser Anforderungen erwartet.
1. Anforderungen Fahrplanangebot: Das Fahrplanangebot muss mindestens den aktuellen Fahrplänen entsprechen; der Angebotsstandard darf nicht verschlechtert werden. Die aktuellen Fahrpläne sind abrufbar unter https://store.vvs.de/s/LJkwkLa5eAjQ3KR . Die Gefäßgrößen bzw. die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge muss die Fahrgastnachfrage befriedigen. Ein Anpassungsbedarf beim Fahrplanangebot kann sich infolge von Änderungen der Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Verkehr von S-Bahn und Regionalzügen ergeben. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist der Fahrplan anzupassen, wobei der Leistungsumfang erhalten bleiben muss.
2. Anforderungen Standards: Einzuhalten sind: Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.rems-murr-kreis.de/fileadmin/Dateien/Dateien/%C3%84mter/OEPNV/Linienbuendel_gemeinsame_Unterlagen/2017_11_30_Standards_im_Busverkehr_der_VBLK_Version_1.7__16_Dateien_zusammengefuegt_.pdf, auf die diese Vorinformation verweist.
Im gesamten Linienbündel sind die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS in der aktuellen Version einzuhalten (abrufbar unter: https://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2023.pdf). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§8a Abs.2 S.5 PBefG).
3. Anforderungen Beförderungsentgelte:
Der Gemeinschaftstarif des VVS als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anforderungen stehen im Einklang mit den politischen Zielen des NVP. Sie sind wesentlich gem. §13 Abs.2a PBefG.
E. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit).