Aufrechterhaltung der Busverkehre (nur Ausgleich für Sonderlasten (Ukrainekrieg u. Corona-Nachwirkungen, auch im Tarifbereich)) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Linienbündel BB 07 „BB– Sindelf."
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Parkstraße 16
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Nachhaltige Mobilität D3.01; Zu Händen von: Herrn Rebmann
E-Mail:
Telefon: +49 7031/663-2517
Fax: +49 7031/663-1962
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aufrechterhaltung der Busverkehre (nur Ausgleich für Sonderlasten (Ukrainekrieg u. Corona-Nachwirkungen, auch im Tarifbereich)) im Rahmen bestehender Genehmigungen im Linienbündel BB 07 „BB– Sindelf."
Im Landkreis Böblingen
A. Der Auftraggeber als Aufgabenträger im ÖPNV beabsichtigt, lediglich zum Ausgleich von Sonderlasten, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg u. Nachwirkungen der Corona-Pandemie, einschl. Tarifmaßnahmen auftreten, die Verkehrsleistung mit Bussen des Linienbündels BB 07 „Böblingen – Sindelfingen“ als Gesamtleistung zu vergeben, und zwar direkt an den Inhaber der PBefG-Genehmigung. Deshalb hat der Auftrag auch nur eine kurze Laufzeit von 2 Jahren. Das Linienbündel BB 07 „Böblingen – Sindelfingen“ umfasst die Buslinien: Linie 701, Linie 701A, Linie 702, Linie 703, Linie 704, Linie 704A, Linie 705, Linie 706, Linie 707, Linie 708, Linie 709, Linie 711, Linie 715, Linie 717, Linie 717A, Linie 718; Linie 720, Linie 721, Linie 721A, Linie 722, Linie 723, Linie 724, Linie 725, Linie 728, Linie 728A, Linie 731, Linie 731A, Linie 732, Linie 732A, Linie N73. Die jährliche Betriebsleistung umfasst ca. 2.749.231 Fz-km. Die Einzelheiten zu den Linien (z.B. Linienführung, Bedienzeiten, Bedienhäufigkeit/Takt etc.) als Mindestanforderungen ergeben sich aus den aktuellen Fahrplänen, die aufrufbar sind unter (https://store.vvs.de/s/D39nRNyf5JB7WM8). Im Laufe des Jahres 2024 wird angestrebt den bestehenden Fahrplan an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und ein neues Verkehrskonzept umzusetzen. Dieses umfasst Änderungen der Linienwege durch Verlegungen, Verlängerungen und den Entfall von Linien, um auf die veränderte Verkehrsnachfrage zu reagieren. Durch Zusammenlegungen sollen aus einem Teil der bestehenden Radiallinien Durchmesserlinien entstehen zur Ermöglichung von mehr Direktverbindungen. Weiterer zentraler Bestandteil der gegenwärtigen Planung ist die Anpassung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten an den Knotenpunkten zum Schienenverkehr, um zukünftig optimierte Übergänge und nicht mehr nur lastrichtungsabhängige Anschlüsse zu gewähren. Zudem ist eine Anpassung und Vereinheitlichung der Betriebszeiten und Taktverdichtungszeiträume insbesondere an Samstagen vorgesehen. Die Änderungen sind Teil der Verkehrsleistung des Linienbündels BB 07 und in Abstimmung mit dem Betreiber umzusetzen.
Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/get/params_E-507785182/14740298/Standards%201.7.pdf) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist.
Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG Baden-Württemberg vor der Erteilung des Auftrags abzugeben.
Die Unterauftragsvergabe (Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007) ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt.
Mit dieser Vorinformation kommt der Auftraggeber seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Die Lkr. führen eine Direktvergabe für einen Auftrag mit kurzer Laufzeit durch. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren. Es werden lediglich Sonderlasten ausgeglichen, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg u. Nachwirkungen der Corona-Pandemie, einschl. Tarifmaßnahmen auftreten. Soweit unter IV.1) „Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe anderer Verfahrensarten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. Vergaberichtlinienrecht) technisch nicht möglich ist. Es wäre auch eine Vergabe nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 möglich.
B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
C. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind spätestens 3 Monate nach der Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Die eigenwirtschaftlichen Anträge (ewA) müssen die in dieser Vorinformation, dem Nahverkehrsplan und die in sonstigen in Bezug genommenen Dokumenten angegebenen Anforderungen erfüllen. Außerdem können sich die ewAs nur auf die Gesamtleistungen und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen. Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zählt zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
D. Die Verkehre haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG); bei ewAs wird die verbindliche Zusicherung der Einhaltung dieser Anforderungen erwartet.
1. Anforderungen an das Fahrplanangebot: Das Fahrplanangebot muss mindestens den aktuellen Fahrplänen inklusive des angestrebten neuen Verkehrskonzeptes entsprechen; der Angebotsstandard darf nicht verschlechtert werden. Die aktuellen Fahrpläne sind abrufbar unter https://store.vvs.de/s/D39nRNyf5JB7WM8. Die Gefäßgrößen bzw. die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge muss die Fahrgastnachfrage befriedigen. Ein Anpassungsbedarf beim Fahrplanangebot kann sich infolge von Änderungen der Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Verkehr von S-Bahn und Regionalzügen ergeben. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist der Fahrplan anzupassen, wobei der Leistungsumfang erhalten bleiben muss.
2. Anforderungen an die Standards: Einzuhalten sind die „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/get/params_E-507785182/14740298/Standards%201.7.pdf). Im gesamten Linienbündel sind die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS in der aktuellen Version einzuhalten (abrufbar unter: https://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2023.pdf). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG).
3. Anforderungen an Beförderungsentgelte:
Der Gemeinschaftstarif des VVS als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anforderungen stehen im Einklang mit den politischen Zielen des NVP. Die Anforderungen sind wesentlich gem. §13 Abs. 2a PBefG.
E. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit).