Beschaffung eines Interventionellen MRT
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 811 917 555
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Interventionellen MRT
Neubeschaffung eines iMRT-Systems für die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Bonn.
Bonn
Auftragsgegenstand ist die Neubeschaffung und Montage eines 0,55 T - iMRT-Systems für die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Bonn. Das Gerät ist im neuen Herzzentrum des Klinikums verortet.
Beauftragung des Geräteservices für 6 Jahre nach Lieferung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bildgestützte interventionelle Eingriffe werden bisher mit wenigen Ausnahmen (MR-gesteuerte Brust- und Prostatabiopsien) üblicherweise mittels Durchleuchtungs-, CT- oder Ultraschallsteuerung durchgeführt. In den vergangenen Jahren sind durch fortschreitende technische Innovationen zunehmend auch MR-gesteuerte Interventionen möglich geworden. Die MRT-Steuerung bietet dabei verschiedene Vorteile, u.a. das Fehlen ionisierender Strahlen (besonders bei pädiatrischen Patienten ist das ein bedeutsamer Vorteil) oder ein besserer Weichteilkontrast (z.B. zur Detektion kleiner Tumorherde bei Biopsien oder Ablationen, die im CT nicht sichtbar sind).
An dem zu beschaffenden MRT Gerät sollen erfolgen:
• MRT-gesteuerte minimal-invasive interventionelle Eingriffe [Biopsien (z.B. Leber, Brust, Prostata), Tumorablationen (z.B. von Lebertumoren), Kathetereingriffe (venöse und arterielle Interventionen, Lymphgefäßinterventionen)
• Allgemeinradiologische Notfall-MRT-Untersuchungen von Patienten, die über das Interdisziplinäre Notfallzentrum (INZ) aufgenommen werden sowie von stationären Patienten des Universitätsklinikums Bonn
• Schwerpunktmäßig Untersuchungen des Thorax für Patienten aus der Medizinischen Klinik und Poliklinik II, Schwerpunkt Pneumologie
• die Untersuchung von Patienten mit allgemeinradiologischen Fragestellungen aus dem übrigen Klinikum soweit Untersuchungskapazität besteht
Um diese medizinischen Anforderungen umzusetzen bedarf es einem Medizingerät mit den folgenden technischen Alleinstellungsmerkmalen: Niederfeld-MRT mit 0,55T in Kombination mit einer 80 cm großen Magnetöffnung, um Interventionen direkt während der MRT-Untersuchung zu ermöglichen. Durch die niedrigere Feldstärke (Stichwort Artefakte, Kontrast, Materialerhitzung) und größere Tunnelöffnung (Stichwort Zugang zum Patienten) bestehen deutlichste Vorteile und auch Alleinstellungen für die Nutzung als Interventions-MRT.
Es gibt auf dem Markt kein vergleichbares System, dass den Nutzeranforderungen gerecht wird, offene Niederfeld-MRT mit höheren Feldstärken sind nicht geeignet. Mit den oben beschriebenen Merkmalen aus Magnetöffnung und dem Niederfeld von 0,55 T ist die unmittelbare Patientenbehandlung mit verwertbaren Ergebnissen für Klinik- und Forschungszwecke möglich.
Ein weiteres technisches Alleinstellungsmerkmal besteht in Kombination mit einem ebenfalls zu beschaffenden bodenstehenden DSA-Angiographie-Roboter zu sehen. Dieses besteht in einer umlagerungsfreien Tischplatte für Patiententransport am iMRT und am DSA-Roboter. Hierdurch können Personalressourcen für Umlagerungen gespart und gleichzeitig verletzten Patienten das Risiko von Schädigungen durch zusätzliche Umlagerungen erspart werden. Im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zum Notfallzentrum und die Behandlung von Traumata kommt diesem Aspekt maßgebliche Bedeutung bei. Geräte anderer Hersteller verfügen über kein mit dem iMRT verbundenes Patiententransport-Konzept. Das Gerät wird exklusiv durch das für den Auftrag vorgesehene Unternehmen vertrieben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Karlheinz-Kaske-Str. 2
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.