Beschreibung: Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt entweder dass - keine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen
eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist, jeweils wegen einer in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB* genannten Straftat
verurteilt worden ist, - das Unternehmen in den letzten fünf Jahren seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen
ist, - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den letzten drei
Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens kein Insolvenzverfahren und kein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht
abgelehnt worden ist, dass sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation
befindet und dass das Unternehmen nicht seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen
oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen gemäß § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen
ist, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren keine schwere
Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
wird, - das Unternehmen in den letzten drei Jahren keine Vereinbarung mit anderen
Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - das Unternehmen aufgrund seiner Teilnahme
kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen
Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - das Unternehmen
entweder nicht in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war oder keine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass er bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, - das Unternehmen in den letzten drei Jahren keine wesentliche Anforderung
bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich
oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung,
zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Sanktion geführt hat, - das Unternehmen
in den letzten drei Jahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat, und er in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - das Unternehmen nicht versucht
hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise
zu beeinflussen, - das Unternehmen nicht versucht hat, vertrauliche Informationen
zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
- das Unternehmen nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt,
die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, - das Unternehmen
wegen eines Verstoßes gegen § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in den letzten
drei Jahren mit keiner Geldbuße von mindestens 2.500,- EUR belegt worden ist, - das
Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz
mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,- EUR belegt worden ist, - das Unternehmen
oder seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in den letzten drei Jahren
nach o § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, o § 404
Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, o §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr.
1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder o § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, nicht zu einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt und nicht mit einer Geldbuße von mindestens
2.500,- EUR belegt worden sind, oder - dass eine oder mehrere der oben aufgeführten
Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind. In diesem Fall hat das Unternehmen diejenigen
Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise
Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als
geeignet anzusehen ist.