Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Die nachfolgenden Eigenerklärungen sind vom Bewerber, bei Bewerbergemeinschaften von
jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft, anzugeben: . Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe
i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen. . Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine
Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung, soweit es der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß
erfüllt hat (§ 123 Abs. 4 GWB). Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (§ 124
Abs. 1Nr. 2 GWB). Eigenerklärung, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht
gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde
(§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens
in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Eigenerklärung, dass mit anderen
Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt
wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken(§124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Eigenerklärung, dass für das Unternehmen
kein Ausschlussgrund i.S.v. § 21 Abs.1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), §98c
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder
§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz-ArbG) vorliegt. Die öffentliche
Auftraggeberin behält sich vor, zu prüfen, ob weitere fakultative Ausschlussgründe
im Sinne von §§ 124 bis 126 GWB vorliegen, zu denen keine Eigenerklärung gefordert
wird, und gegebenenfalls Bewerber/ Bewerbergemeinschaften, bei denen fakultative Ausschlussgründe
vorliegen, auszuschließen. Eigenerklärung "Verbot Beteiligung russischer Unternehmen"
nach Maßgabe des 5. EU-Sanktionspakets in Verbindung mit Artikel 5k der Verordnung
(EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Die Vergabestelle behält sich ferner vor, für Bewerber/Mitglieder von Bewerbergemeinschaften/
Nachunternehmer selbst beim Gewerbezentralregister einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
nach § 150 a Abs. 1 Nr.4 GewO anzufordern. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber
auffordern, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen. Alle Nachweise
und Erklärungen sind in deutscher Sprache abzufassen (bei fremdsprachigen Dokumenten
in deutscher Übersetzung). Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise und Erklärungen
von allen Mitgliedern zu erbringen. Erklärungen, Versicherungen und Nachweise, soweit
diese auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind, führen bei Nichtvorlage zum
Ausschluss. Die Vergabestelle behält sich vor, die nachträgliche Vorlage von Originalen
oder beglaubigten Abschriften zu verlangen.