Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim, Linienbündel BB04 „Weil der Stadt“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Landratsamt Böblingen, zu Händen Herrn Rebmann Parkstr. 16
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez 3.01)
E-Mail:
Fax: +49 70316631962
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim, Linienbündel BB04 „Weil der Stadt“
Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim, als federführende Behörde im Wege eines offenen Verfahrens einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels BB04 „Weil der Stadt“ mit Wirkung zum 01.01.2026 (Betriebsbeginn) zu vergeben.
Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3) D) beschrieben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
Linie 663 Weil der Stadt – Neuhausen (PF)
Linie 663A Weil der Stadt - Merklingen - Münklingen – Hausen (Schülerverkehr)
Linie 666 Weil der Stadt - Pforzheim
Linie 666A Tiefenbronn - Neuhausen – Steinegg (Schülerverkehr)
Linie N61 Döffingen – Hausen
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 759.778 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
weitere Auftraggeber:
Offizielle Bezeichnung: Enzkreis
Postanschrift: Zähringerallee 3
Ort: Pforzheim
Postleitzahl: 75177
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Enzkreis, Amt für Nachhaltige Mobilität, Sachgebiet ÖPNV
E-Mail:
Fax: +49 7231-3089673
Internet-Adresse(n): www.enzkreis.de
Offizielle Bezeichnung: Stadt Pforzheim
Postanschrift: Marktplatz 1
Ort: Pforzheim
Postleitzahl: 75175
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stadt Pforzheim -POA- Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Fax: +49 7231-392846
Internet-Adresse(n): http://www.pforzheim.de
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Auftraggeber gehen aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Böblingen, des Enzkreises und der Stadt Pforzheim bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Böblingen (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.lrabb.de).
Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.