Beschreibung: Der Bieter muss durch Unterschrift auf der "Anlage 04 Eignungsanforderungen" erklären,
dass er als Unternehmen oder eine Person, die seinen Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsgremien angehört, nicht wegen einer der in § 123 Absatz 1 GWB aufgezählten
bzw. gemäß § 123 Absatz 2 GWB gleichgestellten Tatbestände rechtskräftig verurteilt
wurde oder gegen ihn als Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist, dass er als Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen
ist, dass er als Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen
hat, dass er als Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
weder ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat, dass er als Unternehmen oder eine Person, die seinen Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsgremien angehört, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird, dass er als Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirkt, dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass er
als Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und
diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden kann,
dass er als Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, dass er als Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe
oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten
hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, dass
er als Unternehmen nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers
in unzulässiger Weise zu beeinflussen, dass er als Unternehmen nicht versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnten, dass er als Unternehmen nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln,
dass für ihn als Unternehmen die Voraussetzungen von § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
§ 98 c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz und § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
nicht vorliegen, dass sein Unternehmen in das Berufs- oder Handelsregister bzw. bei
ausländischen Bietern sein Unternehmen in ein vergleichbares Register eingetragen
ist, dass gegen ihn als Unternehmen keine Eintragung im Gewerbezentralregister, bzw.
bei ausländischen Bietern in ihrem Mitgliedstaat vergleichbar geführtem Register,
vorliegt, dass er als Unternehmen nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes
nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße
nach Maßgabe von § 24 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.