Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel 1 „Leonberg“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: zu Händen Herrn Kämmerer, Parkstr. 16
Ort: Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez 3.01)
E-Mail:
Fax: +49 70316631962
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel 1 „Leonberg“
Landkreis Böblingen
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens einen öf-fentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Verkehrs-raums „Leonberg“ mit Wirkung zum 01.01.2026 (Betriebsbeginn) zu vergeben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
Linie 631 Leonberg – Sindelfingen – Böblingen
Linie 632 Leonberg – Eltingen – Warmbronn
Linie 632A Leonberg – Eltingen – Warmbronn (Schülerverkehr)
Linie 640 Leonberg Blosenbergkirche – Bahnhof – Ramtel
Linie 641 Leonberg Bahnhof – Hertich – Längenbühl
Linie 642 Leonberg Bahnhof – Ramtel – Waldfriedhof
Linie 643 Leonberg Bahnhof – Haldengebiet – Bahnhof
Linie 651 Leonberg – Höfingen – Hemmingen
Linie 655 Rutesheim – Leonberg
Linie 655A Rutesheim - Leonberg
Linie 747 Vaihingen Universität – Büsnau – Warmbronn – Renningen
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Pla-nungsstand auf rund 652.500 Nutzkilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Li-nien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rah-menbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Ver-ordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentli-chungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelhei-ten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation kommt der Landkreis Böblingen zunächst nur der Veröf-fentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach, wodurch die dort geregelte Jahresfrist ausgelöst wird.
Diese Vorinformation löst NOCH NICHT die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG aus. Es erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Er-gänzung der Vorinformation um die Anforderungen an die Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG im Wege der Berichtigung zu erfüllen. Erst durch diese Ergän-zung wird dann die Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Eventuelle ei-genwirtschaftliche Anträge können daher erst nach Veröffentlichung dieser ergän-zenden Vorinformation gestellt werden.