Korruption: Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument
- Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschluss-gründen
gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss füh-ren
und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskrite-rien:
-Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen
Fest-setzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist
das Da-tum der Rechtskraft) gemäß § 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt,
dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein
Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. - Der Bieter bestätigt,
dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter
bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan
rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. -
Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. -
Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat.
- Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der
Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, §§ 10 bis 11 des Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetzes,
gemäß § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15,
15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-zes, gemäß
§ 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11, Abs.
2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11,
Abs. 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als
2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit
einer Geldbuße von min-destens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §
24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz mit einer Geldbuße
von wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens
2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
mit einer Geldbuße von wenigs-tens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
bestraft worden ist. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine
Person, deren Verhalten sei-nem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität
des Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen
keine Vereinbarungen mit einem anderen Un-ternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhin-derung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein
Unternehmen sich nicht in einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen
Person beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein
Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabe-verfahrens einbezogen war,
was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche Wettbewerbsverzerrung,
die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen besei-tigt werden kann, liegt
nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung
bei der Durch-führung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags
erheblich oder fort-dauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen
Beendigung, Schadenser-satz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl. §
126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine
ausreichen-den Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem.
§ 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf
Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren
ausgeschlos-sen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens
drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden.