Informationen über die Überprüfungsfristen: In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend
                                                      in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig,
                                                      soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
                                                      vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
                                                      innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
                                                      § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
                                                      der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
                                                      benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
                                                      werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
                                                      sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
                                                      gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
                                                      der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
                                                      Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
                                                      nach § 135 Absatz 1 § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang
                                                      an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
                                                      2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
                                                      Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
                                                      dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit
                                                      nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
                                                      von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
                                                      den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später
                                                      als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
                                                      die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
                                                      Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
                                                      Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit
                                                      nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
                                                      ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
                                                      im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber
                                                      eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der
                                                      er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf
                                                      einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung
                                                      dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer
                                                      2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung
                                                      des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag
                                                      ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
                                                      Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
                                                      erhalten soll, umfassen.