Beschreibung: Teilnahmeberechtigt sind natürliche, bzw. juristische Personen, die gemäß Rechtsvorschrift
ihres Heimatstaates zum Tage der Bekanntmachung zur Führung der Berufsbezeichnung
Ingenieur der Fachrichtung Fachplanung TGA (Elektro) berechtigt sind, oder vergleichbare
Qualifikation. Ist in dem jeweiligen Heimatstaat die Berufsbezeichnung gesetzlich
nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Ingenieur der Fachrichtung
TGA (Elektro), wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
verfügt. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn
zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden
Planungsaufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen
Person die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden.
Arbeitsgemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt,
wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft teilnahmeberechtigt ist. Mehrfachbewerbungen
natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften
führen zum Ausschluss der Beteiligten. Die nachfolgenden Eigenerklärungen sind vom
Bewerber, bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft,
anzugeben: Eigenerklärung, dass im Fall einer Beauftragung eine Berufshaftpflichtversicherung
mit angemessenen Deckungssummen für Personenschäden und für Sach- und Vermögensschäden
abgeschlossen wird. Die Deckung muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten
bleiben. . Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
vorliegen. . Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung
von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit
es der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 123 Abs.
4 GWB). Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (§ 124 Abs. 1Nr. 2 GWB). . Eigenerklärung,
dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial-
oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). .
Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung
begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§
124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). . Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen
getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung,
eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken(§124
Abs. 1 Nr. 4 GWB). . Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund
i.S.v. § 21 Abs.1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), §98c des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(Schwarz-ArbG) vorliegt. Die öffentliche Auftraggeberin behält sich vor, zu prüfen,
ob weitere fakultative Ausschlussgründe im Sinne von §§ 124 bis 126 GWB vorliegen,
zu denen keine Eigenerklärung gefordert wird, und gegebenenfalls Bewerber/ Bewerbergemeinschaften,
bei denen fakultative Ausschlussgründe vorliegen, auszuschließen. . Eigenerklärung
"Verbot Beteiligung russischer Unternehmen" nach Maßgabe des 5. EU-Sanktionspakets
in Verbindung mit Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. . Die Vergabestelle behält sich ferner
vor, für Bewerber/Mitglieder von Bewerbergemeinschaften/ Nachunternehmer selbst beim
Gewerbezentralregister einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a Abs.
1 Nr.4 GewO anzufordern. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber auffordern,
Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen. Alle Nachweise und Erklärungen
sind in deutscher Sprache abzufassen (bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher
Übersetzung). Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise und Erklärungen von allen
Mitgliedern zu erbringen. Erklärungen, Versicherungen und Nachweise, soweit diese
auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind, führen bei Nichtvorlage zum Ausschluss.
Die Vergabestelle behält sich vor, die nachträgliche Vorlage von Originalen oder beglaubigten
Abschriften zu verlangen.