Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: BOC Neuronavigationssystem
Beschreibung: Vertragsgegenstand ist ein Neuronavigationssystem bestehend aus einer Hardware-Software-Technologie,
mit der Neurochirurg:innen und Wirbelsäulenchirurg:innen Eingriffe Ziel genau an Schädel,
Gehirn und Wirbelsäule planen und durchführen können, sowie dem Systemservice. Das
Neuronavigationssystem besteht aus drei Komponenten: Navigationsplattform, kraniale
und spinale Navigationssoftware und digitale Eingriffsplanungssoftware.
Kennung des Verfahrens: 2196ec1b-f2b0-49bc-aa9d-2ab2fdbf43a4
Interne Kennung: 85-23 (200)
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Beschreibung: Vertragsgegenstand ist ein Neuronavigationssystem bestehend aus einer Hardware-Software-Technologie,
mit der Neurochirurg:innen und Wirbelsäulenchirurg:innen Eingriffe Ziel genau an Schädel,
Gehirn und Wirbelsäule planen und durchführen können, sowie dem Systemservice. Das
Neuronavigationssystem besteht aus drei Komponenten: Navigationsplattform, kraniale
und spinale Navigationssoftware und digitale Eingriffsplanungssoftware.
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt
werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1
Nr. 2 nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag
abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands,
die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei
der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche
Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
5.1.15 Techniken
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden,
da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Die Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH benötigt ein
Neuronavigationssystem. Ein Neuronavigationssystem ist eine Hardware-Software-Technologie,
mit der Neurochirurg:innen und Wirbelsäulenchirurg:innen Eingriffe zielgenau an Schädel,
Gehirn und Wirbelsäule planen und durchführen können. Es wurden folgende Anforderungen
identifiziert, die das Neuronavigationssystem im Hinblick auf den medizinischen Anwendungsbereich
erfüllen muss: 1. mind. ein 32-Zoll 4K- Display 2. eine ferngesteuerte Kameraeinheit
3. eine elastische Fusion von 3D Bilddatensätzen 4. eine Rekonstruktion und Darstellung
von 3D-Objekten aus 2D Angiographiedaten 5. eine automatische und atlasbasierte Segmentierung
6. eine berührungslose (kontaktlose) Registrierung der Hautoberfläche des Patienten
7. ein herstellerunabhängiges Navigationssystem sowie eine Implantat- und Instrument-offene
Plattform 8. bei Wirbelsäulenoperationen eine automatische Planung von Pedikelschrauben
oder Kreuzbeinschrauben (S1, S2, AIa-Schrauben) 9. eine vollständige Integration des
vorhandenen intraoperativen CTs (AiroCT) und eine Integration eines intraoperativen
Ultraschalls oder weiterer intraoperativer 3D Bildgebungsgeräte (3D C-Bogen-Röntgengeräte)
und 10. sowohl rahmengebundene als auch rahmenlose Identifikation und Zugang tief
gelegener Ziele in Gehirn, Wirbelsäule und Rückenmark. Anhand einer Markterkundung
wurde geprüft, welche Produkte für die Deckung des Bedarfs in Frage kommen. Dabei
wurden verschiedene Produkte identifiziert, die zwar einzelne Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen werden in ihrer Gesamtheit jedoch nur von dem Neuronavigationssystem
der Fa. Brainlab Sales GmbH erfüllt. Es wurde auch geprüft, ob es eine vernünftige
Alternative oder Ersatzlösung gibt, die einen Wettbewerb ermöglicht. Im Ergebnis kann
jedoch auf einzelne Anforderungen nicht verzichtet werden.