Informationen über die Überprüfungsfristen: In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend
in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig,
soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang
an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit
nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später
als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der
er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf
einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer
2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung
des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.