Beschreibung: Ein Bewerber kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche
wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm
die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden,
indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen
vorlegt. Hierzu ist mit dem Teilnahmeantrag beizubringen: - Anlage 6.10–VgV–TNW –
Eigenerklärung Kapazitäten anderer Unternehmen/Verzeichnis Kapazitäten anderer Unternehmen
(Eignungsleihe) - Anlage 6.11–VgV–TNW – Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe
(sofern einschlägig). Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung,
ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien
in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe
vorliegen. Nimmt der Bewerber im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer
Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend
des Umfangs der Eignungsleihe haften. Zur Abgabe der Erklärungen sind die Deckblätter/Musterformulare
des AG zu verwenden. Sofern vom Bewerber/der Bewerbergemeinschaft ergänzende Unterlagen/Belege
beizubringen sind, so sind diese im Anschluss an das jeweilige einschlägige Deckblatt
dem Teilnahmeantrag beizufügen. Soweit keine Musterformulare vorhanden sind, hat der
Bewerber eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Sofern nichts anderes ausgewiesen
ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend. Sofern Musterformulare nicht
von allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft beizubringen sind, wird hierauf ausdrücklich
hingewiesen. Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorgesehen sind, haben (falls die Nachunternehmer bei Abgabe des Teilnahmeantrags
noch nicht bekannt sind) auf gesondertes Anfordern durch den Auftraggeber die Nachunternehmer
namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen der jeweilig benannte Nachunternehmer
für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird. Dieser Nachweis ist z.B. durch
Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers zu führen.
Der Auftraggeber überprüft, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmers vorliegen.
Im Rahmen der Eignungsprüfung des vorgesehenen Nachunternehmers sind auf gesondertes
Verlangen des Auftraggebers die folgenden Nachweise beizubringen: • Nachweis der Berufsqualifikation
gemäß § 75 Abs. 1 und 2 VgV (entsprechender Nachweis der beruflichen Befähigung z.
B. mittels der Kopie der Zulassungsurkunde), • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, • Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen
i. S. d. § 125 GWB (sofern einschlägig), • Eigenerklärung über das Vorliegen einer
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5,0 EUR je Verstoß
für Personenschäden sowie von mindestens 3,0 EUR je Verstoß für sonstige Schäden (Sachschäden
und Vermögensschäden) (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV); die Gesamtleistung des Versicherers
innerhalb eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen
betragen. Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht,
genügt die Eigenerklärung, wonach im Auftragsfall ein Versicherungsschutz im vorstehenden
Sinne erfolgen wird, • Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, • Angabe der
technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
eingesetzt werden sollen, • Angaben zu geeigneten Referenzen (Referenzobjekte, deren
(Planungs-)Anforderungen mit denen der zu vergebenden (Planungs-)Leistung vergleichbar
sind). Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergibt sich aus den
Anforderungen der Ausschreibung. Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen
gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen
sind, nicht. Für die Nachweise sollen die entsprechenden Muster der Ausschreibung
verwendet werden (vgl. „Anlage 6-VgV-TNW – Bewerberbogen, inkl. Anlagen“). Hinweis:
Bedient sich der Bewerber oder das/die Mitglied/er einer Bewerbergemeinschaft hinsichtlich
der technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit (bspw. Referenzen) anderer
Unternehmen, so hat der Bewerber oder das/die Mitglied/er einer Bewerbergemeinschaft
diese Unternehmen zwingend als Nachunternehmer anzugeben. Der Auftraggeber überprüft
sodann im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber
für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Entsprechende Nachweise
sind mit dem Teilnahmeantrag unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke beizubringen.
Der Auftraggeber wird für denjenigen Bewerber bzw. Bieter, der je Los für den Zuschlag
vorgesehen ist, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) eine
Anfrage bei der Registerbehörde stellen.