Änderung eines direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im Stadtbahn- und Busverkehr in der Stadt Köln und auf abgehenden Linien

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin
Postanschrift: Heumarkt 14
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dezernat II Finanzen und Recht, II/2/2 Wirtschaftliche Beteiligungen
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koeln.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Änderung eines direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im Stadtbahn- und Busverkehr in der Stadt Köln und auf abgehenden Linien

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60200000 Schienentransport/-beförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
U-Bahnverkehr
Straßenbahnverkehr
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Stadt- und Regionalbahnsysteme
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Hauptort der Ausführung:

Stadt Köln sowie einzelne Verkehrsleistungen auf den abgehenden Linien in folgende Gebietskörperschaften: Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Köln als Aufgabenträger und zuständige Behörde beabsichtigt Änderungen an dem bestehenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Köln (ÖDLA), der mit Inkrafttreten 01.01.2020 für eine Laufzeit von 22,5 Jahren direkt vergeben worden ist an die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Scheidtweilerstr. 38, 50933 Köln, Telefon +49 (0) 221 547-0.

Der ÖDLA sieht vor, dass mit Wirkung zum 01.01.2025 eine Revision erfolgt. Dabei wird insbesondere geprüft, ob zwischenzeitliche strukturelle Änderungen eine Anpassung der Regelungen des ÖDLA erfordern. Es ist denkbar, dass in Folge der Revision eine Änderung der beihilfenrechtlichen Regelungen des ÖDLA zur Berechnung des zulässigen Ausgleichs erfolgt. Die Stadt Köln geht davon aus, dass derartige Änderungen von der im ÖDLA selbst vorgesehenen Regelung zur Anpassung in der Revision abgedeckt sind. Die vorliegende Vorinformation erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Änderungen als wesentliche Auftragsänderung im Sinne von § 132 GWB bewertet werden könnten. Die Stadt Köln kommt mit dieser Vorinformation vorsorglich einer für diesen Fall bestehenden Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.

Der bestehende ÖDLA umfasst die Bedienung des gesamten Stadtgebiets von Köln sowie auf abgehenden Linien in den Rhein-Erft-Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis. Gegenstand des ÖDLA sind Erbringung der Beförderungsleistung im Stadtbahn- und Busverkehr sowie Bau und Betrieb der Schieneninfrastruktur. Die umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3, C) beschrieben.

Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Auch dann wenn die Änderung des ÖDLA eine wesentliche Auftragsänderung nach § 132 GWB wäre, könnte diese ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt umgesetzt werden. Es liegt eine zulässige In-House-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB vor. Die KVB wird von der Stadt Köln über die Stadtwerke Köln GmbH wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Mehr als 80% der Tätigkeiten der KVB dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Köln betraut wurde. Private Anteilseigner an der KVB gibt es nicht. Die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 an den ÖDLA (insbesondere Art. 4) werden sämtlich eingehalten.

Die Änderung des ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres umgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VII Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland (Zeughausstraße 2, 1050667 Köln, E-Mail: , Telefon: +49 2211473045, Fax: +49 2211472889) eingereicht werden.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) B) verwiesen.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2025
Laufzeit in Monaten: 210

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV

Die Vergabe ist als In-House-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV. ist als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil das Formular die Angabe einer anderen Verfahrensart nicht ermöglicht.

B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §§ 8a Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 6 PBefG:

Die Stadt Köln geht davon aus, dass die Änderung des ÖDLA (s.o. II.2.4)) keine neue Frist für eigenwirtschaftliche Anträge auslöst. Die Ausführungen unter B. – D. verstehen sich als rein vorsorglich für den gegenteiligen Fall des Auslösens einer neuen Frist.

In diesem Fall gilt: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Anträge müssen alle in der Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Stadt Köln geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht der Stadt Köln bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C. Vergabe als Gesamtleistung

Die Verkehrsleistungen wurden im ÖDLA als eine Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für die Änderung des ÖDLA. Eventuelle eigenwirtschaftliche Anträge, sofern diese statthaft sind (B.), müssen die Gesamtleistung enthalten.

D.) Anforderungen an die Verkehrsdienste:

Mit dem bestehenden ÖDLA wurden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Köln (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.stadt-koeln.de/wirtschaft/vergabe/direktvergabe-eines-oeffentlichen-dienstleistungsauftrages).

Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in der Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/12/2023

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