Zusätzliche Informationen: Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit der Angebotsunterlagen, dass Unterlagen fehlen,
unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen Unterlagen) fehlerhaft sind, können
diese nach den Regelungen des § 56 VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden
Nachfrist grundsätzlich nachgefordert werden. Wenn das Angebot nicht die geforderten
Preise enthält und es sich nicht lediglich um unwesentliche Einzelpositionen handelt,
deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und
den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, dürfen Unterlagen nicht nachgefordert werden
(§ 57 Abs. 1 VgV). --- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung
- VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung
von Unterlagen: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind
auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit
zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung
der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige
oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu
korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen
oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung
der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt
nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren
Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter
nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden
angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung
zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. --- Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten: (1) Von der Wertung ausgeschlossen
werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote,
die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht
form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu
vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen
enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht
zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen
vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten,
es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise
den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote. (2) Hat der öffentliche
Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote,
die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. (3) Absatz 1 findet auf
die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen
entsprechende Anwendung.