Korruption: Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument
- Anlage 3 zu den Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschluss-gründen
gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss füh-ren
und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien:
-Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen
Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist
das Datum der Rechtskraft) gemäß § 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt,
dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter be-stätigt, dass kein
Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. - Der Bieter bestätigt,
dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter
bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan
rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. -
Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. -
Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat.
- Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen
geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der
Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
gemäß § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15,
15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß
§ 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11, Abs.
2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11,
Abs. 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als
2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit
einer Geldbuße von mindestens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von
wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000,00
Euro oder gemäß § 24 Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße
von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft worden
ist. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten
seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich
eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine Vereinbarungen
mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt
hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in
einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und nicht durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht
vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung
des Vergabeverfahrens einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte.
Eine solche Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein
Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat.
Es kam weder zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren
Rechtsfolge. Hinweis (vgl. § 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund
vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB
ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
§123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der
Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme
an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.