Beschreibung: Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer wirtschaftlichen
und finanziellen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage
nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten
Eigenerklärungen abzugeben: 1. Eigenerklärung de*r Bieter*in /-gemeinschaft zum Gesamtumsatz
des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand
der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre - siehe
Anlage 3, Formblatt F2 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 2. Eigenerklärung de*r
Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zur Zahlung von Steuern,
Abgaben und Sozialbeiträgen - siehe Anlage 3, Formblatt F4 - (oder Präqualifikation
oder EEE*) 3. Eigenerklärung de*r Bieter*in /-gemeinschaft zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
mit Benennung de*r Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die min.
2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- sowie min. 100.000,- Euro
für Vermögensschäden betragen muss 4. Eigenerklärung de*r Bieter*in / jedes Mitglieds
einer Bieter*innengemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) - siehe Anlage 3, Formblatt F11 (oder Präqualifikation oder EEE*) 5. Eigenerklärung
de*r Bieter*in /-gemeinschaft zu Insolvenzverfahren und Liquidation - siehe Anlage
3, Formblatt F13 - 6. Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zum Bestehen
einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des / der Versicherungsgeber*in
und der maximalen Deckungssumme, die min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,-
Euro für Sach- sowie min. 100.000,- Euro für Vermögensschäden betragen muss - siehe
Anlage 3, Formblatt F7 - (oder Präqualifikation oder EEE* oder Kopie einer entsprechenden
Versicherungspolice bzw. Bestätigung der Versicherung) 7. Nur auf besondere Anforderung
de*r Autraggeber*in ist darüber hinaus eine aktuelle Auskunft der Geschäftsbank de*r
Bieter*in /-gemeinschaft einzureichen. Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)"
gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen
der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 und F11 - F12
oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische
Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem
Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem
beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen
die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle
festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle
und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1
(Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren
für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und
F11 - F12 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden,
nicht ausgefüllt werden. Das gilt gleichermaßen für die Formblätter die gemäß Punkt
7 von Bieter*innengemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern einzureichen sind.
Geforderte Eignungsnachweise die nicht von den Unterlagen im Präqualifikationsregister
abgedeckt werden, sind in jedem Fall von jede*r Bieter*in / BG einzureichen. Die Formblätter
F1 (Referenzliste) und F13 - F14 sowie die Anlage 4 hingegen sind von allen Bieter*innen
/ BG auszufüllen. Das gleiche gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft
für das Formblatt F10 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten
Einbindung von Unterauftragnehmer*innen für die Formblätter F8 und F9. Da die darin
enthalten Angaben und Erklärungen in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen
und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F13 -
F14 sowie der Anlage 4 und der Formblätter F8 - F10 nicht zugelassen. Der / die AG
behält sich gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV das Recht vor fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte Nachweise oder Erklärungen zur Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachzufordern.
Ein Anspruch des / der Bieter*in / BG auf Nachforderung fehlender Nachweise und Erklärungen
zur Eignung besteht im Einklang mit den Bestimmungen des § 56 Abs. (2) S.2 VgV aber
ausdrücklich nicht. Jeder / Jede Bieter*in / BG ist daher im eigenen Interesse gehalten,
von vornherein ein vollständiges Angebot einzureichen. Der / die AG behält sich ferner
das Recht vor im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende
Erläuterungen, Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen
oder der eingereichten EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern,
sofern er / sie das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich
erachtet..Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern
sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.