Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Nach der Entscheidung
des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe
öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar,
so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich
für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen
auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134
GWB: (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung
an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach
Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information
per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber,
auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. §
135 GWB: (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen
§ 134 verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen
erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies
aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am
Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der
Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften
im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist
von zehn Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr
als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen
Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung
zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.