Informationen über die Überprüfungsfristen: Fristen für die Einlegung von Rügen und Rechtsbehelfen ergeben sich aus § 160 Abs.
3 GWB. Ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
Regelungen des GWB: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen
des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz
1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter
und Bewerber kommt es nicht an; (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in
denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit
gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können
öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung
oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung
den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs-
oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von
Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß
in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später
als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) Der öffentliche Auftraggeber der
Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2) der öffentliche Auftraggeber
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der
er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf
einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.