Beschreibung: - Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen
Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
worden ist. A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte), C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet
werden, E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes,
Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz
2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das
Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten
des Internationalen Strafgerichtshofes, F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr), G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung
mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen
Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß
gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen
anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber
oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung
der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden
gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick
auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig
verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie
§ 123 (4) Nr. 1 GWB]. - Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder
der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt
wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB], - dass
der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden
ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB], - dass
nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen
wurden [§ 124 Abs. 3 GWB], - dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde
[§ 123 Abs. 4 GWB]. Näheres siehe Aufforderung zur Angebotsaufforderung und Eigenerklärung
zur Eignung. Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem
Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist
dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3)
nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche
Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre
Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung
nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet
ist.