Informationen über die Überprüfungsfristen: DieKonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Teil
4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch
einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession
nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da derSchwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht
nur auf der Errichtung, sondern insbesondere auch auf der Dienstleistung des Betreibens
des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu
OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15 - juris). Die Refinanzierung
des späteren Auftragnehmers erfolgt dabei über Endkundeneinnahmen. Auch liegt das
wirtschaftliche Betriebsrisiko beim späteren Auftragnehmer. Bei dem zu planenden und
zu errichtenden NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz
nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der Bereitstellung
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die die Übertragung von Informationen
zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen (siehe § 3 Nr. 42 TKG). Daher greift die
Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu
dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze
oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3. des GWB zur Vergabe
von Konzessionen ausgenommen sind (OLG Dresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18 - juris). Vorliegend
ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten
bzw. nach den in der Aufforderung zur Bewerbung benannten bzw. den in den Zuwendungsbescheiden
als Anlage zur Ausschreibung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind
u.a. über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die Notifizierungs-
und beihilferechtlichen Vorgaben die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes
sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die
entsprechende Anwendung der Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der
Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtlich,
dabei allerdings nicht. Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen
oder sollte sich die Rechtsprechung insoweit ändern, und Teil 4 des GWB doch einschlägig
sein, gilt das Folgende: Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß
gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle
es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen
nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag
auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB). Die
Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage
nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem
Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden
(vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung
über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Teil 4
GWB) ist das für den AG zuständige Landgericht zuständig.