Beschreibung: Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes o. Wohnsitzes (Nachweis durch Gewerbeanmeldung,
Berufs-/Handelsregisterauszug bzw. bei der Industrie- u. Handelskammer. Andere Nachweise
für die Erlaubnis zur Berufsausübung, falls keine Verpflichtung zur Eintragung in
eine Berufs-/Handelsregisters besteht.) - Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
(qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für das
Unternehmen zuständigen Versicherungsträgers. Bieter, die ihren Sitz nicht in der
Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen entsprechenden Versicherungsträger
an.) - Zugelassen sind Bieter nur wenn keine schwere Verfehlung begangen wurde, die
die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70
StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung
(§ 35 GewO), Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB, rechtskräftiges Urteil innerhalb
der letzten zwei Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung
der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet
werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB),
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen
(§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233
StGB), Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung
(§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB),
Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB),
Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und
Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch
in Verbindung mit § 335a StGB die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Dass kein Mitarbeiter in Leitungsfunktion
die letzten zwei Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem
Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße
von mehr als 2.500 € belegt worden ist. Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird
der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll,
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz
anfordern. - Als Nachweis zur Erfüllung der vorgenannten Punkte genügt vorerst das
Einreichen einer Eigenerklärung zur Eignung (VHB 124) welche den Angebotsunterlagen
beigefügt ist. Die Eignungsnachweise werden dann vom Bieter der engeren Wahl nachgefordert.
Unsere Vergabestelle erklärt sich bereit, die Vorlage eines Präqualifizierungszertifikats,
welches in der PQ−VOL−Datenbank eingetragen ist, zu akzeptieren. Der Bieter hat seine
PQ-Nummer der Vergabestelle in seinem Angebot mitzuteilen. Der Auftraggeber akzeptiert
auch den Eignungsnachweis mittels EEE §122 GWB. - Behördliche Erlaubnis zur Ausübung
eines Bewachungsgewerbes (Erlaubnis des Betriebs nach Bewacherregister). - Bestätigung
der zuständigen Gewerbebehörde, dass kein Gewerbeuntersagungs-verfahren gemäß § 35
GewO anhängig ist.