Beschreibung: Wir erklären als Unternehmen, - dass für uns kein zwingender Ausschlussgrund gemäß
§ 123 Abs. 1 GWB vorliegt. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB lautet wie folgt: (1) Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung
krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs
zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung
oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung
oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten
gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Wir erklären ferner als Unternehmen,
- dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung nachgekommen sind, - dass wir bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge gegen keine geltenden umwelt , sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
verstoßen haben, - dass wir nicht zahlungsunfähig sind, über unser Vermögen nicht
das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden
ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Ferner erklären wir, dass sich unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat, - dass wir im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit
keine schwere Verfehlung begangen haben, durch die unsere Integrität infrage gestellt
wird, - dass wir keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen haben,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken. - Unser Unternehmen verfügt über eine Produkthaftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden, alternativ zu
vorstehender Erklärung - Unser Unternehmen wird im Auftragsfall eine entsprechende
Produkthaftpflichtversicherung abschließen bzw. aufstocken. - Bruttogesamtumsatz der
letzten drei Geschäftsjahre - Anzahl der Mitarbeiter in den letzten drei Geschäftsjahren.
Es müssen drei Referenzen aus den letzten drei Jahren nachgewiesen werden. Folgende
Anforderungen werden an die Vergleichbarkeit der Referenz gestellt: - Lieferung und
Implementierung von 500 Kartenlesegeräten für die Zweifaktorauthentifizierung mit
Single Sign on - Lieferung und Implementierung von 500 Benutzerlizenzen für die Zweifaktorauthentifizierung
mit Single Sign on - Hardware desinfizierbar