Informationen über die Überprüfungsfristen: Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die direkt an die Vergabestelle
gerichtete Rüge, sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei
der zuständigen Vergabekammer. Auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3 GWB sowie die Vorgaben zur fristgerechten Einlegung von Nachprüfungsanträgen
in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB wird hingewiesen. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
bis 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (Nr. 1), - Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 2), - Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 3), - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
(Nr. 4). Die Unwirksamkeit eines unter Verstoß des § 134 GWB geschlossenen Vertrages
oder eines Vertrages, mit dem ein öffentlicher Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen
erteilt werden soll, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und
ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB in einem
Nachprüfungsverfahren nur festgestellt werden, wenn die Unwirksamkeit innerhalb von
30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes - jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss - geltend gemacht worden ist.Hat der öffentliche Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Vorschrift
des § 134 GWB (Informations- und Wartefrist) lautet wie folgt: - Abs. 1: Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe
der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für
Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist. - Abs. 2: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Abs. 3:
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs-
oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen,
bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen
Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte
geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen
ihnen beeinträchtigen könnte.