Zusätzliche Informationen: 7.1 Die Bieter erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich digital (die Lesbarkeit
ist über die kostenlose Freeware-Komponente „adobe-Reader“ möglich), damit die Überlassung
für die Bieter kostenfrei erfolgen kann. Angebote müssen elektronisch (nicht per Brief,
Telefax oder E-Mail) in Textform über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS
eingereicht werden. Dabei müssen die Vergabeunterlagen • mit der Ziffer 2 („Angebotsschreiben“),
• mit Ziffer 3 („bepreistes Leistungsverzeichnis“), [bitte auch im GAEB-Format], •
mit der Ziffer 6 („Checkliste Leistungsfähigkeit“), • mit der Ziffer 7 („Anlage Referenzen“),
• mit der Ziffer 8 („Eigenerklärung zur Eignung“, nur wenn keine Präqualifikati-on
vorliegt oder keine EEE eingereicht wird), • mit der Ziffer 9 („Erklärung einer Bietergemeinschaft“,
nur wenn Antrag einer Bietergemeinschaft), • mit der Ziffer 10 („Verzeichnis Nachunternehmer“,
nur wenn Nachunterneh-mer eingesetzt werden sollen), • mit der Ziffer 11 („Verzeichnis
der Leistungen anderer Unternehmen“, nur wenn zum Nachweis der eigenen Eignung auf
die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zurückgegriffen werden soll - „Eignungsleihe“)
• mit der Ziffer 12 („Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unterneh-men“, nur
wenn zum Eignungsnachweis auf dritte Unternehmen zurückgegrif-fen wird; „Eignungsleihe“),
• mit der Ziffer 5 (Verpflichtungserklärung im Sinne des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz
– LTMG) in elektronischer Form beigefügt werden. Der Name der natürlichen Person,
welche die jeweilige Erklärung abgibt, muss in Textform angegeben werden. Neben den
obigen Vordrucken (Vergabeunterlagen) müssen die Bieter die folgenden Dokumente selbst
erstellen und ebenfalls elektronisch über die Vergabeplattform im Rahmen der Angebotsfrist
einreichen: • Urkalkulation (kein Vordruck) • Terminplan (kein Vordruck) Die Vergabeunterlagen
mit der Ziffer 1 („Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“) sowie sämtliche Anlagen
zu den Vergabeunterlagen sind zwar Bestandteil des Vergabeverfahrens, müssen dem Angebot
aber nicht beigefügt werden. Die Vergabestelle wird ggf. fehlende Unterlagen gem.
§ 16a VOB/A-EU teilweise mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachfordern. 7.2 Alle
Bestandteile des Angebots sind so zu kennzeichnen, dass die Vollständigkeit der Unterlagen
nachvollziehbar ist. In der Fußzeile des Angebots sowie der beizufügenden ausgefüllten
Vordrucke und Unterlagen soll eine fortlaufende Seitenzahl eingefügt werden. 7.3 Die
Verfahrenssprache ist Deutsch. Nachweise müssen daher ebenfalls in deutscher Sprache
oder ggf. mit einer deutschen Übersetzung des fremdsprachigen Originals vorgelegt
werden. Dabei ist ggf. eine einfache Übersetzung ausreichend. 7.4 Die Angebotsunterlagen
werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung der
einzureichenden Unterlagen des Angebotes. 7.5 Enthalten die Vergabeunterlagen nach
Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich
die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 7.6 Angebote
von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen
hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er
wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 7.7 Für das Angebot sind
die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis
zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein
nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. Die Vergabestelle
führt das hiesige Ausschreibungsverfahren aufgrund von Auflagen des Fördermittelgebers
durch. Sie ist keine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB). Die Vergabestelle weist auf diesen Umstand explizit hin, ein Bieter kann sich
ggf. nicht darauf berufen, dass die Vergabestelle durch Einleitung des freiwilligen
Verfahrens vorgegeben habe, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben. Bieter haben daher
keinen Anspruch auf Einhaltung von Vergabebestimmungen, die für öffentliche Auftraggeber
gelten, sofern sich aus Gesetz oder Verordnung nichts anderes ergibt. Aus demselben
Grunde wäre eine Nachprüfung des hiesigen Verfahrens unstatthaft, obwohl die Vergabestelle
vorliegend eine Ausschreibung durchführt. Aufgrund dieses Hinweises wären sämtliche
Kosten, die ggf. durch Einleitung eines demgemäß unstatthaften Verfahrens entstehen
könnten, durch den Bieter zu tragen.