Beschreibung: - Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen
Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
worden ist. A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),\n\n B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte),\n\n C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden,\n\n D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem
Auftrag verwaltet werden,\n\n E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung
mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung
der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,\n\n F)
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),\n\n G)
§ 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt
sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn
sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich
gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer
anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person
vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1
GWB].\n - Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag
mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],\n - dass der
Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden
ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],\n
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen
begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],\n - dass die Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß
erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].\n\n Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.\n\n
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck
die dem Projekt entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann
teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3) nachgewiesen
wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten
Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre
Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.