Beschreibung: Ich erkläre, dass - keine Person, die meinem Unternehmen gemäß § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen
ist, i. S. d. § 123 GWB rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen das Unternehmen
keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist. Insbesondere aufgrund
folgender Straftaten: Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung,
Geldwäsche, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsgewährung
und Menschenhandel. - mein Unternehmen der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und
Abgaben sowie für sämtliche Arbeitnehmer/innen der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist und kein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. - mein Unternehmen nicht zahlungsunfähig
ist, ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
weder beantragt noch eröffnet wurde und ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse
abgelehnt wurde. - sich mein Unternehmen nicht in Liquidation befindet. - mein Unternehmen
seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. - mein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat (Nr. 1). - mein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wurde (Nr. 3). - mein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Nr. 4). -
für mein Unternehmen kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigten könnte
und der durch andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann (Nr. 5). - mein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war (Nr. 6). - mein Unternehmen bis zum heutigen Datum keine wesentlichen
Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat mit der Folge einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz
oder einer vergleichbaren Rechtsfolge (Nr. 7). - mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe
oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten
hat (Nr. 8). - mein Unternehmen nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen (Nr. 9), b) versucht
hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte (Nr. 9), oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln
(Nr. 9). - keine Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vorliegen,
die nach § 21 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro
belegt worden sind. - keine Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,
die nach § 98c AufenthG mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer
Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. - keine Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
(MiLoG) vorliegen, die nach § 19 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert
Euro belegt worden sind. - keine Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) vorliegen, die nach § 21 SchwarzArbG mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. - keine Verstöße
gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen, die nach § 22 Abs.
2 S. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro
belegt worden sind? 0 Ich kann vorstehende Erklärung nicht abgeben. Mein Unternehmen
ist gleichwohl aus folgenden Gründen nicht von der Teilnahme an dem Verfahren auszuschließen:
0 Ich bin meinen Verpflichtungen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB zwischenzeitlich dadurch
nachgekommen, dass ich die Zahlung vorgenommen habe oder mich zur Zahlung der Steuern,
Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet habe (§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB). 0 Ich habe folgende Selbstreinigungsmaßnahmen
gem. § 125 Abs. 1 GWB ergriffen (ggf. zusätzliches Blatt verwenden): Sollten sich
meine Verhältnisse nach Abgabe dieser Erklärung ändern, werde ich dies sofort im laufenden
Vergabeverfahren und noch vor Zuschlagserteilung mitteilen.