Beschreibung: c) eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss
des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. Der öffentliche
Auftraggeber kann von den Unternehmen insbesondere verlangen, einen bestimmten Mindestjahresumsatz,
einschließlich eines Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich nachzuweisen.
Der geforderte Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts
nur in hinreichend begründeten Fällen übersteigen. Die Gründe sind in den Vergabeunterlagen
oder in dem Vergabevermerk gemäß § 20 EU anzugeben. Ist ein Auftrag in Lose unterteilt,
finden diese Regelungen auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber
kann jedoch den Mindestjahresumsatz, der von Unternehmen verlangt wird, unter Bezugnahme
auf eine Gruppe von Losen in dem Fall festlegen, dass der erfolgreiche Bieter den
Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind. Sind auf einer
Rahmenvereinbarung basierende Aufträge infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb
zu vergeben, wird der Höchstjahresumsatz aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs
spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden, oder wenn dieser
nicht bekannt ist, aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung. Bei dynamischen
Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Höchstumfangs
konkreter Aufträge berechnet, die nach diesem System vergeben werden sollen. Der öffentliche
Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen
und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige
Gründe dafür bestehen. Die Vergabestelle behält sich vor, die o.g. abgegebenen Angaben
und Erklärungen zu überprüfen. Hierzu verlangt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender
Bescheinigungen (z. B. von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt,
Krankenkasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind zugelassen. Dieses gilt
auch, wenn das Original den Vermerk "Nur im Original oder als beglaubigte Kopie" trägt.
Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der o.g. genannten verlangten Unterlagen
und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle
eingetragen sind. Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn
die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann.