Beschaffung eines Ultraschallgeräts für echokardiographische Analysen im Rahmen des Programms „Forschungsgroßgeräte“ nach Art. 91b GG Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-214
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Im Neuenheimer Feld 670
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Ultraschallgeräts für echokardiographische Analysen im Rahmen des Programms „Forschungsgroßgeräte“ nach Art. 91b GG
Beschaffung eines Ultraschallgeräts für echokardiographische Analysen, welches für das Kindertumorzentrum (KiTZ) in Heidelberg benötigt wird.
Beschaffung eines Ultraschallgeräts für echokardiographische Analysen, welches für das Kindertumorzentrum (KiTZ) in Heidelberg benötigt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Ein Hauptziel des Hopp-Kinderkrebszentrums (KiTZ), einer gemeinsamen Einrichtung des Universitätsklinikums Heidelberg und des Deutschen Krebsforschungszentrums, ist es, Forschung und klinische Arbeit zusammenzubringen, um individualisierte zielgerichtete Therapiekonzepte zu entwickeln und eine schnelle
klinische Umsetzung zu ermöglichen, mit dem übergeordneten Ziel, die Behandlung von krebskranken Kindern zu verbessern. Die internationale Registerstudie INFORM bietet einen klinischen Sequenzierungs-Workflow zur Identifizierung spezifischer Schwachstellen bei jedem einzelnen Patienten, um mögliche
zielgerichtete Therapieoptionen zu identifizieren. Im Rahmen von INFORM werden PDXMausmodelle (patient derived xenograft) aus dem Patienten-Tumorgewebe etabliert. Diese in vivo Modelle werden für ein individualisiertes Wirkstoffscreening verwendet, sind aber auch essentielle Modelle für die präklinische Wirkstoffentwicklung im Allgemeinen. Derzeit können Modelle für extrakranielle solide Tumore nur subkutan implantiert werden. Die orthotope (in das ursprüngliche Organ der Tumorentstehung) Implantation entspricht jedoch eher der Situation im Patienten. Die chirurgische Implantation von Tumorgewebe in die
verschiedenen Zielorgane ist sehr zeitintensiv, belastend für die Tiere und weist eine hohe Fehlerrate auf.
Die ultraschallgesteuerte Injektion ermöglicht eine minimal-invasive Implantation von Tumorgewebe in verschiedene Zielorgane, die weniger zeitintensiv ist, eine geringe Belastung für die Mäuse darstellt und eine höhere Erfolgsrate verspricht.Da die geplanten und auch zukünftigen in vivo Studien mit Mäusen
durchgeführt werden, wird hierfür folglich ein Ultraschallgerät benötigt, welches sämtliche Anforderungen für die Anwendung bei Kleinnagern erfüllt. Das Ultraschall-Bildgebungssystem von FUJIFILM VisualSonics kann mit einem Injektionsarm kombiniert werden, um Mäusen ultraschallgesteuerte Injektionen in das entsprechende Zielorgan zu applizieren. Die orthotopen Tumore werden mit dem Ultraschall-Bildgebungssystem in 3D in situ überwacht, was im Vergleich zur MRT-Bildgebung schneller und erheblich kostengünstiger ist. Der Dopplermodus ermöglicht die Messung der Vaskularisierung der Tumore, was für die
Überwachung der Funktion schnell wirkender Medikamente wichtig ist. Die Bildgebung von kleinen Zielorganen in Mäusen erfordert Messungen in einem Frequenzbereich von 20 bis 55 MHz. Aktuell gibt es auf dem gesamten Markt nur die Firma FUJIFILM VisualSonics, welche Ultraschallgeräte für die Anwendung in der
Forschung an Mäusen und Ratten anbietet. Ultraschallgeräte von Anbietern für die allgemeine Anwendung in der Veterinärmedizin eignen sich lediglich für die Untersuchung von Kleintieren (Katze, Hund, Kaninchen) oder Großtieren (z.B. Pferd), nicht jedoch für die Untersuchung von Kleinnagern (insbesondere Maus). Aus diesem Grund erfüllt nur das Vevo Ultraschallsystem der Firma FUJIFILM VisualSonics die benötigten Anforderungen. Zusätzlich bietet nur diese Firma alle weiteren benötigten Zusatzsysteme an, wie z.B. eine Narkoseeinheit für Mäuse/Ratten, ein Überwachsungssystem zum Monitoring der vitalen Lebenszeichen (Puls,
Herzschlag), ein heizbarer Mausbehandlungstisch sowie den ultraschallgestützten Injektionsarm, welcher zwingend für die orthotope Implantation von Tumorzellen in die Maus benötigt wird.
Das Ultraschallgerät wird rein zu Forschungszwecken verwendet werden und zwar in erster Linie zur Etablierung orthotoper in vivo (Maus-) Modelle für extrakranielle solide Tumore im Rahmen von INFORM. Zusätzlich wird das Ultraschallgerät zukünftig auch für andere in vivo Studien genutzt werden, z.B. zur Überwachung und Dokumentation des orthotopen Tumorwachstums im Rahmen von Medikamententestungen. Die hierbei erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sind nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines Ultraschallgeräts für echokardiographische Analysen im Rahmen des Programms „Forschungsgroßgeräte“ nach Art. 91b GG
Postanschrift: 3080 Yonge Street Suite 6100, Box 66
Ort: Toronto, Ontario
NUTS-Code: CA Canada
Land: Kanada
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland