DV eines öffentl. Dienstleistungsauftr. nach Art.5 Abs.4 VO (EG) Nr.1370/2007 über Verkehrsleist. der Linie 076 im ÖPNV mit Bussen im Gebiet des Kreis Viersen, Stadt Krefeld u. Kreise Kleve u. Wesel
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Augustastraße 1
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2091584-288
Fax: +49 2091584123-288
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.krefeld.de/
Postanschrift: Augustastraße 1
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2091584-288
Fax: +49 2091584123-288
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.Krefeld.de/
Abschnitt II: Gegenstand
DV eines öffentl. Dienstleistungsauftr. nach Art.5 Abs.4 VO (EG) Nr.1370/2007 über Verkehrsleist. der Linie 076 im ÖPNV mit Bussen im Gebiet des Kreis Viersen, Stadt Krefeld u. Kreise Kleve u. Wesel
Stadt Krefeld, Kreis Viersen, Kreis Kleve, Kreis Wesel
Die Einzelheiten zum Gegenstand, Umfang und den Qualitätszielen des öffentlichen Dienstleistungsauftragssind in dem Dokument "Anforderungen an die Leistungserbringung Linie 076 " enthalten, welches unter
https://www.krefeld.de/de/stadtplanung/nahverkehrsplan-krefeld/
abrufbar ist. Ergänzend gelten die Vorgaben der Nahverkehrspläne der Kreise Viersen, Stadt Krefeld, KreisKleve und Kreis Wesel in der jeweils geltenden Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zurBarrierefreiheit und zur Angebotskonzeption.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR,handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für den Kreis Viersen und Stadt Krefeld vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Kreises Viersen, Stadt Krefeld, Kreise Kleve und Wesel.
Es ist Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dass der Verkehrsverbund im Außenverhältnis
- im eigenen Namen für die Finanzierung, und
- im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung
zuständig ist und handelt.
Im Innenverhältnis verbleibt es bei der Zuständigkeit der Aufgabenträger für die Betrauung.
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und seine Zweckverbandsmitglieder sind eine "Gruppe von Behörden" im Sinne von Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007.
Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVGNRW zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der Finanzierung des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im Rahmen dieser übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Zudem führt der VRR im Namen und im Auftrag der Zweckverbandsmitglieder Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine Betrauung vorliegt und erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
Sämtliche dieser Vorabbekanntmachung zugrundliegenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen.
Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden.
Vergabekammer Rheinland mit Sitz bei der
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: +49 2211473045
Telefax: +49 2211472889
E-Mail:
Internet-Auftritt: https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html und https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1PBefG).
Der genau Wortlaut der Bestimmungen des GWB sowie weitere zusätzliche Angaben zu dem Inhalt desöffentlichen Dienstleistungsauftrags sind in dem Dokument "Zusätzliche Angaben zu der Beschaffung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten
auf den Linien 076 " enthalten, welches unter
https://www.krefeld.de/de/stadtplanung/nahverkehrsplan-krefeld/
abrufbar ist.