Sektoraler Identity Provider (IDPSek)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kruppstraße 64
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dr. Jan Byok, LL.M., Bird & Bird LLP
E-Mail:
Telefon: +49 21120056224
Fax: +49 21120056011
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sektoraler Identity Provider (IDPSek)
Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung einer bereits beschafften/überlassenen Standardsoftwarekomponente bzgl. Identity Access Management - Standard-IAM (nachfolgend: bitIAM) zu einem Gesamtsystem "Sektoraler Identity Provider" (IDPSek).
Essen
Ziel des Beschaffungsvorhabens liegt darin, eine bereits im Jahr 2021 beschaffte/überlassene Standardsoftwarekomponente bitIAM an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen. Krankenkassen müssen ab dem 01.01.2024 ihren Versicherten auf Verlangen digitale Identitäten zur Verfügung stellen (§ 291 Abs. 8 S.1 SGB V). Die digitale Identität ist technisch/fachlich reguliert und muss Anforderungen der gematik GmbH erfüllen. Beschaffungsgegenständlich ist daher eine Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bereits beschafften bitIAM auf Quellcodeebene zu einem Gesamtsystem "Sektoraler Identity Provider" inkl. weiterer Kundenanforderungen nebst Herbeiführung der Zulassung durch die gematik GmbH.
Die Optionen umfassen zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit kassenspezifischen Anforderungen, Leistungen zum Projektmanagement und Leistungen zur Unterstützung bei Migrationsprojekten einzelner Kassen.
Der unter II.1.7) sowie unter V.2.4) genannte Gesamtwert der Beschaffung ist ein fiktiver Wert, um die Überschreitung des EU-Schwellenwerts deutlich zu machen. Die Veröffentlichung des konkreten Auftragswerts unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 u. Nr. 4 VgV zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Der Auftrag darf im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vergeben werden. Die beschaffungsgegenständlichen Leistungen können aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten ausschließlich vom Bestandsauftragnehmer erbracht werden. Die Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bitIAM zu einem IDPSek, das den Anforderungen der gematik entspricht, setzt eine Bearbeitung des bereits beschafften bitIAM auf Quellcodeebene voraus. Der Auftraggeber ist nicht im Besitz des Quellcodes. Aus den vertraglichen Beziehungen resultiert keine Pflicht zur Übergabe des Quellcodes und dem Auftraggeber wurde der Quellcode auch nicht übergeben. Der Auftraggeber hat überdies keine hinreichenden Nutzungs- und Abänderungsrechte, um die beschaffungsgegenständlichen Bearbeitungen auf Quellcodeebene vornehmen zu dürfen. Ohne Bearbeitungsrechte am Quellcode ist die beschaffungsgegenständliche Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bitIAM zu einem Gesamtsystem IDPSek aber nicht möglich. Der Bestandsauftragnehmer ist nicht bereit und auch nicht dazu verpflichtet, Dritten Rechte am Quellcode einzuräumen. Selbst wenn der Bestandsauftragnehmer dies tun würde, könnte ein Dritter nicht ohne Weiteres ein Gesamtsystem IDPSek auf Basis des bitIAM entwickeln. Es bestehen auch keine vernünftigen Ersatzlösungen/Alternativen im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV. Andere Strukturierungen des Beschaffungsgegenstandes wurden untersucht. Insbesondere die Beschaffung eines vom bereits beschafften bitIAM losgelösten völlig neuen IDPSek stellt keine vernünftige Ersatzlösung dar, denn dies hätte dazu geführt, dass das zuvor bereits beschaffte bitIAM weitgehend entwertet wäre, obgleich es für den Beschaffungserfolg lediglich erweitert/angepasst/weiterentwickelt werden müsste. Ebenfalls keine vernünftige Ersatzlösung würde eine getrennte Beschaffung der zusätzlichen (von der gematik geforderten) Funktionalitäten darstellen, da diese anschließend in das bereits beschaffte bitIAM integriert werden müssten. Dies wäre technisch riskanter, fehleranfälliger, koordinations- und kommunikationsintensiver, zeitaufwändiger, in Bezug auf den Zulassungsprozess regulatorisch herausfordernder und würde überdies eine nicht gegebene Kooperationsbereitschaft des Bestandsauftragnehmers bei der Integration in das bereits beschaffte bitIAM voraussetzen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Concorde Business Park F
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail:
Telefon: +43 190490070
Fax: +43 15057473
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de