Sektoraler Identity Provider (IDPSek)

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BITMARCK Service GmbH
Postanschrift: Kruppstraße 64
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dr. Jan Byok, LL.M., Bird & Bird LLP
E-Mail:
Telefon: +49 21120056224
Fax: +49 21120056011
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bitmarck.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Dienstleister im IT-Markt der gesetzlichen Krankenversicherung
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: IT-Dienstleistungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Sektoraler Identity Provider (IDPSek)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung einer bereits beschafften/überlassenen Standardsoftwarekomponente bzgl. Identity Access Management - Standard-IAM (nachfolgend: bitIAM) zu einem Gesamtsystem "Sektoraler Identity Provider" (IDPSek).

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 215 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Essen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Ziel des Beschaffungsvorhabens liegt darin, eine bereits im Jahr 2021 beschaffte/überlassene Standardsoftwarekomponente bitIAM an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen. Krankenkassen müssen ab dem 01.01.2024 ihren Versicherten auf Verlangen digitale Identitäten zur Verfügung stellen (§ 291 Abs. 8 S.1 SGB V). Die digitale Identität ist technisch/fachlich reguliert und muss Anforderungen der gematik GmbH erfüllen. Beschaffungsgegenständlich ist daher eine Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bereits beschafften bitIAM auf Quellcodeebene zu einem Gesamtsystem "Sektoraler Identity Provider" inkl. weiterer Kundenanforderungen nebst Herbeiführung der Zulassung durch die gematik GmbH.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Die Optionen umfassen zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit kassenspezifischen Anforderungen, Leistungen zum Projektmanagement und Leistungen zur Unterstützung bei Migrationsprojekten einzelner Kassen.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der unter II.1.7) sowie unter V.2.4) genannte Gesamtwert der Beschaffung ist ein fiktiver Wert, um die Überschreitung des EU-Schwellenwerts deutlich zu machen. Die Veröffentlichung des konkreten Auftragswerts unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 u. Nr. 4 VgV zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Der Auftrag darf im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vergeben werden. Die beschaffungsgegenständlichen Leistungen können aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten ausschließlich vom Bestandsauftragnehmer erbracht werden. Die Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bitIAM zu einem IDPSek, das den Anforderungen der gematik entspricht, setzt eine Bearbeitung des bereits beschafften bitIAM auf Quellcodeebene voraus. Der Auftraggeber ist nicht im Besitz des Quellcodes. Aus den vertraglichen Beziehungen resultiert keine Pflicht zur Übergabe des Quellcodes und dem Auftraggeber wurde der Quellcode auch nicht übergeben. Der Auftraggeber hat überdies keine hinreichenden Nutzungs- und Abänderungsrechte, um die beschaffungsgegenständlichen Bearbeitungen auf Quellcodeebene vornehmen zu dürfen. Ohne Bearbeitungsrechte am Quellcode ist die beschaffungsgegenständliche Erweiterung/Anpassung/Weiterentwicklung des bitIAM zu einem Gesamtsystem IDPSek aber nicht möglich. Der Bestandsauftragnehmer ist nicht bereit und auch nicht dazu verpflichtet, Dritten Rechte am Quellcode einzuräumen. Selbst wenn der Bestandsauftragnehmer dies tun würde, könnte ein Dritter nicht ohne Weiteres ein Gesamtsystem IDPSek auf Basis des bitIAM entwickeln. Es bestehen auch keine vernünftigen Ersatzlösungen/Alternativen im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV. Andere Strukturierungen des Beschaffungsgegenstandes wurden untersucht. Insbesondere die Beschaffung eines vom bereits beschafften bitIAM losgelösten völlig neuen IDPSek stellt keine vernünftige Ersatzlösung dar, denn dies hätte dazu geführt, dass das zuvor bereits beschaffte bitIAM weitgehend entwertet wäre, obgleich es für den Beschaffungserfolg lediglich erweitert/angepasst/weiterentwickelt werden müsste. Ebenfalls keine vernünftige Ersatzlösung würde eine getrennte Beschaffung der zusätzlichen (von der gematik geforderten) Funktionalitäten darstellen, da diese anschließend in das bereits beschaffte bitIAM integriert werden müssten. Dies wäre technisch riskanter, fehleranfälliger, koordinations- und kommunikationsintensiver, zeitaufwändiger, in Bezug auf den Zulassungsprozess regulatorisch herausfordernder und würde überdies eine nicht gegebene Kooperationsbereitschaft des Bestandsauftragnehmers bei der Integration in das bereits beschaffte bitIAM voraussetzen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
27/10/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
Postanschrift: Concorde Business Park F
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail:
Telefon: +43 190490070
Fax: +43 15057473
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 215 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 GWB

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
27/10/2023

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