Absicht zum Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lichtscheiderstr. 89
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Abteilung 1150-20
E-Mail:
Telefon: +49 800333004-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zum Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Die BARMER beabsichtigt neue Verträge im Bereich Medizintechnik abzuschließen. Ziel ist es, eine zukunftssichere Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln der Elektrostimulation sicherzustellen und gleichzeitig eine wirtschaftliche und ausreichende Versorgung nach dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen.
Der Vertrag umfasst die Lieferung von:
• Monophasische Elektrotherapiegeräte bei Hautfunktionsstörungen
• Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher
• Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz & Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität
• Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zum Behinderungsausgleich
• Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zur Krankenbehandlung
sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Die Vertragsunterlagen können unter der zuvor Adresse bis zum 29.11.2023 heruntergeladen werden.
Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die Produktbeschreibungen der Produktgruppen 09 und 15 sowie deren Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V verwiesen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet.
Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V müssen die Voraussetzung für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt sein.
Der Leistungserbringer hat den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen durch Vorlage eines Zertifikats von einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V). Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/praequalifizierung.jsp
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.