Vergabe von Postdienstleistungen / Vertragsverlängerung Referenznummer der Bekanntmachung: 087.31:Post2019-Verlängerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Kurfürsten-Anlage 38-40
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Volker Weinkoetz
E-Mail:
Telefon: +49 6221-5221759
Fax: +49 6221-52291759
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rhein-neckar-kreis.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.rhein-neckar-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Postdienstleistungen / Vertragsverlängerung
Post- oder ePostzustellungsaufträge (Abholung Hauptverwaltung und Außenstellen)
Heidelberg, Weinheim, Wiesloch und Sinsheim
Post- oder ePostzustellungsaufträge abholen, vorbereiten, frankieren, befördern und zustellen (Abholung Hauptverwaltung + Außenstellen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Am Bremsenwerk 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10317
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 30627811154
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abtl/ref15
Gegen die Entscheidung des Auftraggebers, den Nachtragsauftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, können Betroffene bei der zuständigen Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren anstrengen. Es gelten insbesondere § 160 GWB und § 135 GWB.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Heidelberg, Weinheim, Wiesloch und Sinsheim
Verlängerung des Vertrags aus dem Vergabeverfahren 087.31:Post2019 um 4 Monate
Der Auftrag wurde nicht explizit als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Jedoch bedingen die in der Natur der Sache liegenden nicht präzise bestimmbaren Postmengen einen rahmenvertraglichen Charakter beim Umfang der Leistung.Betreffend der Begründung der Laufzeitverlängerung wird auf -VII.2.2) Gründe für die Änderung- verwiesen.
Postanschrift: Göteborger Str. 5
Ort: Speyer
NUTS-Code: DEB38 Speyer, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67346
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 15254922867
Fax: +49 6965301509897
Verlängerung des Vertrags aus dem Vergabeverfahren 087.31:Post2019 um 4 Monate vom 01.11.2023 bis zum 29.02.2024.
Bei den in dieser Bekanntmachung genannten Auftragswerten handelt es sich um gerundete Schätzungen, da das genaue Postvolumen in der Natur der Sache liegend nicht präzise vorherbestimmt werden kann.
Aufgrund aktueller gebäudlicher Änderungen beim Auftragsgeber, die maßgeblichen Einfluss auf die Postwege haben, bestand bislang keine ausreifende „Vergabereife“ (gem. § 121 Abs. 1,3 GWB und § 31 Abs. 1 VgV).Ferner sind in 2023 wesentliche Prozesse bei der Digitalisierung erfolgt, so dass auch diese Auswirkungen auf die Postvorgänge bislang nicht ausreichend geklärt waren.Das Ausschreibungsverfahren zur längerfristigen Vergabe der auftragsgegenständlichen Postdienstleistungen befindet sich bereits in Vorbereitung und wird nach der erforderlichen Konkretisierung des Bedarfs zeitnah gestartet.Bei der in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Nachtragsauftrag handelt es sich um die notwendiger Weise interimsweise erfolgte Vertragsverlängerungen (vom 01.11.2023 bis 29.02.2024) bis zum geplanten Vertragsbeginn (01.03.2024) der im offenen Verfahren auszuschreibenden Postdienstleistungen.Durch die Laufzeitverlängerung wird eine voraussichtliche Auftragswerterhöhung von unter 10% bewirkt.