TUB - Verlagerung Therapiebereiche - Technische Dämmung BT1 Referenznummer der Bekanntmachung: 100.MN01-3041-01 / 44-23 (200)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schnarrenbergstrasse 95
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72076
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bg-kliniken.de/klinik-tuebingen/
Abschnitt II: Gegenstand
TUB - Verlagerung Therapiebereiche - Technische Dämmung BT1
Gewerk:
100.MN01-3041-01 Technische Dämmung BT1
BG Klinik Tübingen Schnarrenbergstrasse 95 72076 Tübingen
Dämmen von
ca. 300m² Luftleitungen,
ca. 500m Wickelfalzrohr mit Einbauteilen,
ca. 650m C-Stahlrohr,
ca. 50m Regenwasser PE-Rohr
ca. 250m Schmutzwasser, Gusseisen
ca. 530m Trinkwasser, Edelstahl
ca. 80m Löschwasser, Edelstahl
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67547
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHH61E7
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 02289499-0
Fax: +49 02289499-163
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden.
Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.