579 - Rahmenvereinbarung über die Beratung der NRW.BANK im Bereich Microsoft-SQL-Server Referenznummer der Bekanntmachung: 579-00XXXX-00-101-79520
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kavalleriestraße 22
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Fax: +49 21191741-1746
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
579 - Rahmenvereinbarung über die Beratung der NRW.BANK im Bereich Microsoft-SQL-Server
Rahmenvereinbarung über die Beratung der NRW.BANK im Bereich Microsoft-SQL-Server
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Beratung der NRW.BANK im Bereich Microsoft-SQL-Server. Konkret zu erbringen sind Beratungsleistungen zur Weiterentwicklung der auf dem MS-SQL-Server der NRW.BANK basierenden IT-Systeme im Handels- und Risikomanagement.
Die Rahmenvereinbarung wird mit bis zu 15 Unternehmen geschlossen. Die Vergabe der auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge erfolgt im Wege eines erneuten Vergabeverfahrens. Dieses Vergabeverfahren beruht auf den in § 2 der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen und im Weiteren auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung.
Die Leistungserbringung erfolgt nach näherer Maßgabe der NRW.BANK im Rahmen der Einzelaufträge - je nach Projekt - grundsätzlich in den Geschäftsräumen der NRW.BANK in Düsseldorf ("onsite"). Soweit eine Anwesenheit bei der NRW.BANK nicht Voraussetzung ist, ist die Auftragnehmerin ist in der Wahl des Leistungsortes frei ("offsite").
Die termingerechte Ausführung der Leistungen unter Wahrung der im Angebot zugesagten Qualifikation und Erfahrung ist wesentliche Grundlage der Rahmenvereinbarung.
Die geschätzte Abnahmemenge beläuft sich für alle an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen in Summe auf 4.200 Beratertage. Es wird eine verbindliche Höchstabnahmegrenze an Beraterleistungen im Wert von 7,2 Mio. Euro festgelegt (Angaben jeweils bezogen auf die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 4 Jahren). Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nicht.
Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).
Die Rahmenvereinbarung beginnt am 1. Februar 2024 und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils wiederkehrend automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit die Rahmenvereinbarung nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 (Höchstlaufzeit). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, soweit die vorgesehene verbindliche Höchstabnahmegrenze vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit erreicht wird.
1. Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
a. der Text dieser Rahmenvereinbarung
b. Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen der NRW.BANK im Vergabeverfahren
c. Anlage 02: Leistungsbeschreibung
d. Anlage 03: Preisblatt (= Vordruck 07)
e. Anlage 04: Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02)
f. Anlage 05: Erklärung Unteraufträge/ Eignungsleihe (= Vordruck 05)
g. Anlage 06: Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/ Eignungsleiher (= Vordruck 05a)
h. Anlage 07: Verantwortlicher Ansprechpartner (= Vordruck 06)
i. Anlage 08: Muster "Verpflichtungserklärung Datenschutz"
j. Anlage 09: Muster "Verpflichtungserklärung Compliance/ Insidervorschriften"
k. Anlage 10: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EstG
l. Anlage 11: Erklärung zur Tax Compliance
m. Anlage 12: Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz
n. Anlage 13: Beratungskonzept der Auftragnehmerin
o. Anlage 14: EVB-IT Dienstleistungs-AGB
p. Anlage 15: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B)
q. Anlage 16: Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB - Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
2. Die VOL/B hat - abweichend von der in Absatz 1 angegebenen Reihen- und Rangfolge - im Konfliktfalle Anwendungsvorrang gegenüber dem Text dieser Rahmenvereinbarung und ihren weiteren Bestandteilen, sofern ihre Einbeziehung in die vorliegende Rahmenvereinbarung anderenfalls als unwirksam anzusehen wäre.
3. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung eingesetzten Berater die über das in der Anlage 03: Preisblatt für den jeweils relevanten Skill Level vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung sowie über die von ihr in der Anlage 13: Beratungskonzept zugesagte Erfahrung verfügen. Dies gilt auch für den Fall des Wechsels von Beratern. Berater, die von der Auftragnehmerin in der Anlage 13: Beratungskonzept benannt oder für die Durchführung eines Einzelauftrags vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Kündigung des Beraters) und nur mit vorheriger Zustimmung der NRW.BANK durch Berater mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung ausgetauscht werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Auftragnehmerin.
4. Ergeben sich für die NRW.BANK Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung eingesetzter Berater den Anforderungen der NRW.BANK an die zeitliche Verfügbarkeit, die Arbeitsqualität und/ oder die Produktivität oder den Zusagen der Auftragnehmerin in der Anlage 13: Beratungskonzept nicht oder nicht in jeder Hinsicht entspricht, und zeigt die NRW.BANK dies der Auftragnehmerin an, hat die Auftragnehmerin der NRW.BANK unverzüglich Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit ihr abzustimmen und bei ihrer Zustimmung umzusetzen. Dies schließt insbesondere den Austausch des betreffenden Beraters ein. Für diesen Austausch wird der Auftragnehmerin eine Übergangsfrist von einer Woche eingeräumt. Weitergehende Rechte der NRW.BANK bleiben unberührt.
5. Die Einzelauftragsvergabe erfolgt zwischen der NRW.BANK und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Einzelauftrags Partei der Rahmenvereinbarung sind, im Wege eines erneuten Vergabeverfahrens. Dieses Vergabeverfahren beruht auf den folgenden Bedingungen und im Weiteren auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung:
a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert die NRW.BANK über den Vergabemarktplatz NRW die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.
b) Die NRW.BANK setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
c) Die Angebote sind über den Vergabemarktplatz NRW einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden,
d) Preis und Leistung werden jeweils mit 50 % gewichtet. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wird ein Quotient aus Leistung (Leistungspunkte) geteilt durch den Preis gebildet. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem höchsten Koeffizienten (einfache Richtwertmethode).
e) Zur Feststellung der Qualität ist mit jedem Angebot der Lebenslauf (CV) des für den konkreten Auftrag verbindlich vorgesehenen Beraters vorzulegen. Die Anforderungen an Qualität des Beraters ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und werden im Bedarfsfalle im Rahmen der Einzelauftragsvergabe unter Berücksichtigung des der NRW.BABK gemäß den Vertragsbedingungen eröffneten Gestaltungsrahmens spezifiziert sowie entsprechend dem jeweils aktuellsten Stand der Technik weiterentwickelt, konkretisiert und angepasst; erforderlichenfalls werden dabei Unterkriterien gebildet und bekannt gemacht (mit Gewichtung).
6. Die Rahmenvereinbarung besteht mit bis zu 15 Auftragnehmerinnen. Soweit eine Auftragnehmerin aus der Rahmenvereinbarung ausscheidet, bleibt die Rahmenvereinbarung im Weiteren unberührt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Der Nachweis der Erlaubnis muss, soweit erforderlich, im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Bieter müssen eine Erklärung über ihren Umsatz in dem Tätigkeitsbereich der Rahmenvereinbarung (= Beratung im Bereich Microsoft-SQL-Server) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Die Erklärung muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 nur einmal für alle Mitglieder zusammen vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Erforderlich ist die Angabe von geeigneten Referenzen der Bieter über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis zum 19.10.2023 erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte Angaben sind zulässig. Die Erfüllung der Mindestbedingungen muss anhand der Referenzangaben erkennbar sein; die Angaben bedürfen daher einer ausführlichen Erläuterung. Es müssen alle zu den Referenzen abgefragten Angaben in den Vordruck eingetragen werden. Nicht vollständige Referenzangaben zu einer Referenz werden nicht berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt.
Die Angabe muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist nur einmal für alle Mitglieder zusammen vorzulegen. Soweit ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Nachzuweisen sind mindestens drei Referenzen, die jeweils die nachfolgenden Mindestbedingungen erfüllen und im Hinblick hierauf aussagekräftig zu erläutern sind:
- Beratung des Referenzkunden im Bereich Microsoft-SQL-Server,
- zusammenhängend über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Zeitraum vom 19.10.2020 bis zum 19.10.2023
- mit einem Umsatzvolumen in Höhe von mindestens 10.000 Euro netto mit der angegebenen Referenz in diesen drei Monaten.
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
I. Mit jedem Angebot einzureichende Unterlagen:
1 Vordruck 01 Angebotsvordruck
2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG
5 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022
6 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner
7 Vordruck 07 Preisblatt
8 Vordruck 08 Beratungskonzept der Auftragnehmerin
9 Nachweis der erlaubten Berufsausübung (nur bei erlaubnispflichtigen Berufen)
10 Handelsregisterauszug
II. Ergänzend mit jedem Angebot für eine Bietergemeinschaft einzureichen:
1 Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (nur 1x für die Gemeinschaft)
2 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (für jedes Mitglied)
3 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG (für jedes Mitglied)
4 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - sofern nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds miterfasst -(für jedes Mitglied)
5 Handelsregisterauszug (für jedes Mitglied)
6 Nachweis der erlaubten Berufsausübung (nur bei erlaubnispflichtigen Berufen / für jedes betroffene Mitglied)
III. Ergänzend mit bei Nachunternehmern / Eignungsleihe einzureichen:
1 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (nur 1x für alle Nachunternehmer)
2 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher (für jeden Nachunternehmer / spätestens auf Anforderung der NRW.BANK vor Zuschlag)
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (für jeden Nachunternehmer / spätestens auf Anforderung der NRW.BANK vor Zuschlag)
4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG (für jeden Nachunternehmer / spätestens auf Anforderung der NRW.BANK vor Zuschlag)
5 Handelsregisterauszug (für jeden Nachunternehmer / spätestens auf Anforderung der NRW.BANK vor Zuschlag)
6 Nachweis der erlaubten Berufsausübung (nur bei erlaubnispflichtigen Berufen (sofern erforderlich / spätestens auf Anforderung der NRW.BANK vor Zuschlag )
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DJZF
Postanschrift: Zeughausstraße 2 - 10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.