Niers-Erft-Bahn, Linie RB 37
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Augustastraße 1
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Niers-Erft-Bahn, Linie RB 37
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf der Linie RB 37 (Neuss Hbf - Meerbusch-Osterath - Krefeld-Oppum - Krefeld Hbf) für den Zeitraum 08. Januar 2024 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024.
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf der Linie RB 37 (Neuss Hbf - Meerbusch-Osterath - Krefeld-Oppum - Krefeld Hbf) für den Zeitraum 08. Januar 2024 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024, insgesamt ca. 136.000 ZugKm.
Diese Bekanntmachung stellt eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung über die beabsichtigte Auftragserteilung dieser Verkehrsdienstleistungen dar. Die Auftraggeber werden den Vertrag erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB abschließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die neue Linie RB 37 (Neuss – Krefeld) sollte zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 als zusätzliche Linie im Niederrheinnetz in Betrieb gehen. Jedoch hat sich kurzfristig herausgestellt, dass die Anzahl verfügbarer Fahrzeuge im Niederrheinnetz aufgrund von Korrosionsschäden und anstehenden Revisionen an den dem EVU vom Aufgabenträger beigestellten Fahrzeugen nicht ausreicht, die neue Linie RB 37 im Fahrplanjahr 2024 zu bedienen, ohne Betriebseinschränkungen auf den Bestandslinien hervorzurufen. Dass die Ressourcen für den Betrieb der Linie im Rahmen des Niederrheinnetzes nicht ausreichen, war für den Aufgabenträger nicht vorhersehbar. Daher waren kurzfristige Maßnahmen erforderlich, um die Leistungen im Fahrplanjahr 2024 bei einem EVU außerhalb des Niederrheinnetzes zu beauftragen.
Im Rahmen des Verfahrens waren mit den EVU Verhandlungen insbesondere über die Fahrzeuganforderungen und Abrechnungsmodalitäten erforderlich. Da die Inbetriebnahme der Linie kurzfristig erfolgen soll, war die Einhaltung der Mindestfristen in einem anderen Verfahren auch unter der Beachtung der zur Leistungserbringung erforderlichen Vorlaufzeiten nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Im Zentrum 8
Ort: Eckental
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 90542
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung aus den genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart werden darf. Er beabsichtigt daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv, da es sich hier um eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung handelt.
3. Bei V.2.1) wird auf den Tag der Entscheidung über den Vertragsschluss abgestellt. Die Entscheidung wurde am 19.10.2023 getroffen.
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 251411-1691
Fax: +49 251411-2165
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften des § 38 VgV und der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB).
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.