EZS - Sprinkleranlage für den Energie- und Zukunftsspeicher
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Kurfürsten-Anlage 42-50
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Telefon: +49 6221/513-4358
Fax: +49 6221/513-3330
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://swhd.de/
Abschnitt II: Gegenstand
EZS - Sprinkleranlage für den Energie- und Zukunftsspeicher
Neubau Energie- und Zukunftsspeicher (EZS), Heidelberg: Technische Gebäudeausrüstung
SPRINKLER
Stadtwerke Heidelberg GmbH, Werk Pfaffengrund - Energiepark, Hans-Bunte-Straße 1 69123 Heidelberg
Sprinkleranlage mit
ca. 268 Sprinklerköpfe
ca. 758 m gerade Sprinklerleitung
dazugehörige Sprinklerzentrale mit Versorgungseinheit
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Die Leistungen wurden als Teillos 6 im vorangegangenen Verfahren HLSK mit Bekanntmachung 2022/S 177-502235, versendet am 09.09.2022 , veröffentlicht. Für das Teillos 6 Sprinkler war jedoch kein Teilnahmeantrag eingegangen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Callies Brandbekämpfungssysteme GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRLY1CTB8PWE
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter
anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum
Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots rügen, § 160 Abs. 3
Nr. 2 GWB.
Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.