Erdgaslieferung für die Gemeinde Sonsbeck 2024/2025 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023KA000058
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Herrenstraße 2
Ort: Sonsbeck
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47665
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Anders, Katrin
E-Mail:
Telefon: +49 385/3031-253
Fax: +49 385/3031-255
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgaslieferung für die Gemeinde Sonsbeck 2024/2025
Lieferung von Erdgas für die Gemeinde Sonsbeck, Lieferzeitraum vom 01.01.2024 - 01.01.2026;
Liefermenge: 2024 ca. 1.142.126 kWh
2025 ca. 1.135.845 kWh
Los Gemeinde Sonsbeck
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von Erdgas für die Abnahmestellen der Gemeinde Sonsbeck
Lieferzeitraum: 01.01.2024-01.01.2026
Menge: 2024: 1.142.126 kwh / 2025: 1.135.845 kwh
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los Gemeinde Sonsbeck
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es liegen keine Angebote vor. Das Verfahren wird gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 1 aufgehoben.
Postanschrift: c/o Bezirksregierung Köln · Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473055
Fax: +49 2211472889
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134
Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).