Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 10 „Südliches Heckengäu“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Landratsamt Böblingen, zu Händen Herrn Kämmerer, Parkstr. 16
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez 3.01)
E-Mail:
Fax: +49 70316631962
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 10 „Südliches Heckengäu“
Landkreis Böblingen
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit dem Landkreis Calw, als federführende Behörde im Wege der Direktvergabe jeweils einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung für die Lose 1 und 2 des Linienbündels 10 „Südliches Heckengäu“ mit Wirkung zum 01.01.2025 (Betriebsbeginn) zu vergeben.
Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3) D) beschrieben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
Los 1
Linie 753 Rohrau – Gärtringen – Nufringen - Herrenberg
Linie 783 Herrenberg ZOB - Polizeihochschule - Herrenberg ZOB
Linie 780 Herrenberg
Los 2
Linie 773 Herrenberg – Deckenpfronn - Calw
Linie 773 A Herrenberg – Deckenpfronn (Schülerverkehr)
Linie N 77 Gärtringen – Rohrau – Herrenberg – Affstätt – Kuppingen – Oberjesingen – Deckenpfronn Gärtringen
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 670.803 Nutzwagenkilometer pro Jahr, davon 141.881 Nutzwagenkilometer im Los 1 und 528.922 Nutzwagenkilometer im Los 2.
Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist. Das bedeutet: ein eventueller eigenwirtschaftlicher Antrag hat sich auf die Gesamtleistung (Lose 1 und 2) zu beziehen.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Der Landkreis Böblingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) B) verwiesen.
Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass die Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 erfüllt sind. Die Auftraggeber vergeben eine Dienstleistungskonzession, deren Kilometervolumen unter den gesetzlichen Schwellenwerten bleibt.
Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg (Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe), Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Telefon: +49 721 926-8730, Fax: +49 721 9263985) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VII Verg 27/19).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Auftraggeber gehen aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht der Landkreise Böblingen und Calw bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge müssen sich daher auf die Verkehre beider Lose beziehen.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Böblingen (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.lrabb.de).
Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.