Klinisches Arbeitsplatzsystem Ausbaustufe 2 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023005417
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Vulpiusstraße 29
Ort: Bad Rappenau
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 74906
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zaers, Joachim
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vulpiusklinik.de
Abschnitt II: Gegenstand
Klinisches Arbeitsplatzsystem Ausbaustufe 2
Klinisches Arbeitsplatzsystem Ausbaustufe 2
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von drei Erweiterungen des bestehenden klinischen Arbeitsplatzsystems. Die Beschaffung erfolgt daher in drei Losen.
Im Los 1 werden Erweiterungen aus den Bereichen digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (hier digitale Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen) im Sinne von Fördertatbestand 3 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB03“) beschafft.
Im Los 2 wird ein digitales Medikationsmanagement im Sinne von Fördertatbestand 5 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB05“) beschafft.
Im Los 3 wird die bestehende digitale Leistungsanforderung im Sinne von Fördertatbestand 6 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB06“), insbesondere für die Leistungsstelle OP, erheblich erweitert.
01 KHZG FTB03 Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
Im Los 1 werden Erweiterungen aus den Bereichen digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (hier digitale Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen) im Sinne von Fördertatbestand 3 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB03“) beschafft.
02 KHZG FTB05 Medikation
Im Los 2 wird ein digitales Medikationsmanagement im Sinne von Fördertatbestand 5 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB05“) beschafft.
03 KHZG FTB06 Elektronische Leistungsanforderung
Im Los 3 wird die bestehende digitale Leistungsanforderung im Sinne von Fördertatbestand 6 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB06“), insbesondere für die Leistungsstelle OP, erheblich erweitert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In Ziffer 6 Handelsregisterauszug der Eigenerklärung (Formular TNW 2) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedem eignungsleihenden Unternehmen Angaben zum Handelsregister zu machen.
Zudem haben die Bewerber / jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedes eignungsleihende Unternehmen als Anlage zur Eigenerklärung (Formular TNW 2) einen Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens vorzulegen. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate. Als im Handelsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Die Vorlage von Nachweisen, die älter als sechs Monate sind, führt nicht zwingend zum Ausschluss. Der Auftraggeber wird in diesem Fall einen aktuellen Nachweis von der entsprechenden Registerstelle einholen. Ist dem Auftraggeber dies nicht möglich, wird er einen aktuellen Nachweis nachfordern.
A) Unternehmensumsatz
In Ziffer 7 Unternehmensumsatz der Eigenerklärung (Formular TNW 2) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft Angaben zum Unternehmensumsatz zu machen.
Es ist der Jahresumsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren im Bereich klinischer Arbeitsplatzsysteme netto anzugeben.
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn der Jahresumsatz im Bereich klinischer Arbeitsplatzsysteme in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens EUR 2.000.000,00 netto betrug. Maßgeblich ist bei Bewerbergemeinschaften der kumulierte Umsatz. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt (Mindeststandard).
B) Erklärung zur Haftpflichtversicherung
Die Erklärung zur Haftpflichtversicherung ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft in Ziffer 8 Erklärung zur Haftpflichtversicherung der Eigenerklärung (Formular TNW 2).
Die Bewerber erklären darin das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Sachschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall, für Personenschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall und für Vermögensschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall. Der Auftraggeber wird den Bewerber im Falle der Zuschlagserteilung zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der genannten Mindestdeckungssumme auffordern.
Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Geforderter Mindeststandard zu A) Unternehmensumsatz:
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn der Jahresumsatz im Bereich klinischer Arbeitsplatzsysteme in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens EUR 2.000.000,00 netto betrug. Maßgeblich ist bei Bewerbergemeinschaften der kumulierte Umsatz. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt (Mindeststandard).
Geforderter Mindeststandard zu B) Erklärung zur Haftpflichtversicherung:
Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
In Ziffer 9 Mitarbeiter der Eigenerklärung (Formular TNW 2) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit Angaben zu Mitarbeitern zu machen.
Mindeststandards im Hinblick auf Mitarbeiter
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn
- die Anzahl an Softwareentwicklern in Vollzeitäquivalenten bezogen auf das geforderte Softwaresystem / Los mindestens 10 beträgt;
- die Anzahl an Implementierungsmitarbeitern in Vollzeitäquivalenten bezogen auf das geforderte Softwaresystem / Los, die seit mindestens 2 Jahren entsprechende Systeme in Betrieb nehmen, Stammdatenschulungen durchführen, produktspezifische Anforderungen mit den Kunden auf Grundlage des Lastenhefts vereinbaren, Module konfigurieren sowie Datenmigrationen vorbereiten und überwachen und die Aufnahme des Echtbetriebs begleiten, mindestens 6 beträgt;
- die Anzahl an Projektleitern, die in den letzten 5 Jahren mindestens zwei Projekte in Krankenhäusern mit mindestens 100 Betten im Umfeld klinisches Arbeitsplatzsystem / Los geleitet haben, mindestens 3 beträgt.
Maßgeblich ist bei Bewerbergemeinschaften die kumulierte Beschäftigtenzahl. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards im Hinblick auf Mitarbeiter bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
In Ziffer 10 Referenzen der Eigenerklärung (Formular TNW 2) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit sowie zum Zwecke der Eignungswertung Angaben zu Referenzen pro beantragtem Los zu machen.
Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag anhand von mindestens drei Referenzen seine Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen, d. h. Erweiterung eines klinische Arbeitsplatz-Systems unter Berücksichtigung der nachfolgend benannten Mindeststandards nachzuweisen. Die einzureichenden Referenzen dienen dabei sowohl der Eignungsprüfung als auch der Eignungswertung.
Für Bewerber, die die Mindeststandards erfüllen und nicht aus einem anderen Grund aus der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge ausgeschieden sind, erfolgt die Eignungswertung der eingereichten Referenzen anhand der in Ziffer II.2.9 der EU-Bekanntmachung sowie in Ziffer 8.4.6 Begrenzung der Anzahl der Bewerber dieses Informationsschreibens bekanntgemachten Eignungskriterien.
a) Mindeststandards für jede einzelne Referenz
- Das Referenzprojekt betrifft die Erweiterung eines klinischen Arbeitsplatz-Systems um die Funktionalität des jeweiligen Loses;
- Das Referenzprojekt ist abgenommen;
- Das Referenzprojekt betrifft eine Einrichtung mit mindestens 100 Betten in Deutschland;
- Die Abnahme des Referenzprojektes erfolgte nach dem 1. Januar 2020.
Werden die Mindeststandards für jede einzelne Referenz von einer vorgelegten Referenz nicht erfüllt, wird diese im Rahmen der Eignungswertung nicht berücksichtigt (vgl. Ziffer 8.4.6 Begrenzung der Anzahl der Bewerber).
b) Mindeststand für die insgesamt eingereichten Referenzen
- Der Bewerber muss mindestens drei Referenzen vorweisen, die sämtliche unter a) genannten Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllen.
- Pro Los müssen mindestens zwei Referenzen mit dem klinischen Arbeitsplatzsystem Mesalvo ClinicCentre eingereicht werden.
Teilnahmeanträge, die die vorgenannten Mindeststandards nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Folgende Angaben sind jeweils zu den Referenzprojekten zu machen:
- Projektbezeichnung;
- Angabe des Unternehmens, das die Leistungen im Referenzprojekt erbracht hat;
- Auftraggeber des referenzierten Projektes;
- Ansprechpartner beim Auftraggeber des referenzierten Projekts mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Allgemeine Projektbeschreibung;
- Angabe, ob das Referenzprojekt die Erweiterung eines klinische Arbeitsplatz-Systems um die Funktionalität des Los betrifft;
- Angabe, ob das Referenzprojekt abgenommen ist;
- Angabe, ob das Referenzprojekt eine Einrichtung mit mindestens 400 Betten betrifft und sich auf mindestens 2 Standorte in Deutschland mit jeweils mindestens 4 Fachabteilungen bezog;
- Angabe des Zeitpunkts der Abnahme des Referenzprojektes;
- Los 1: Angabe, ob im Rahmen des Referenzprojektes sämtliche zwingend einzuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) einer digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation (Fördertatbestand 3) aus Ziffer 4.3.3.1 Digitale Dokumentation und aus Ziffer 4.3.3.2 Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt wurden;
- Los 2: Angabe, ob im Rahmen des Referenzprojektes sämtliche zwingend einzuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) eines digitalen Medikationsmanagements (Fördertatbestand 5) aus Ziffer 4.3.5 KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt wurden;
- Los 3: Angabe, ob im Rahmen des Referenzprojektes sämtliche zwingend einzuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) einer digitalen Leistungsanforderung (Fördertatbestand 6) aus Ziffer 4.3.6 KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt wurden;
Folgende weitere Angaben können zu den Referenzprojekten gemacht werden, um die Vergabe von Bewertungspunkten zu ermöglichen:
- Angabe, ob im Rahmen des Referenzprojektes Windows HyperV für die Virtualisierung verwendet wird;
- Angabe des klinischen Arbeitsplatzsystems (Hersteller, Produktname)
Der Auftraggeber behält sich vor, zu den angegebenen Referenzen eigene Nachforschungen anzustellen und/oder Informationen mittels Kontaktierung des Auftraggebers der jeweiligen Referenz einzuholen. Stellt der Auftraggeber fest, dass die gemachten Angaben falsch sind oder der Bewerber eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung des betreffenden früheren Auftrags erheblich und/oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, behält sich der Auftraggeber vor, den Bewerber bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 GWB vom Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuschließen.
Die Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft haben einmalig eine Unternehmenspräsentation vorzulegen. Das Dokument ist von den Bewerbern selbst zu erstellen; es wird hierzu kein Formblatt bereitgestellt. Es soll nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen.
Aus der Unternehmenspräsentation sollen mindestens die zeitliche Entwicklung der Unternehmung, die Produkte / Dienstleistungen, die Mitarbeiteranzahl und der Standorte der Bewerber bzw. aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft hervorgehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Weitere einzureichende Unterlagen und abzugebende Erklärungen
- Das Formblatt „Teilnahmeantrag“ ist einmalig vorzulegen vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft (TNW Formblatt 1).
- Die Erklärung zur Eignungsleihe ist einmalig abzugeben vom Bieter bzw. der Bewerbergemeinschaft in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2). Bei Bewerbergemeinschaften soll die Erklärung durch das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft erfolgen. Sofern der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) angeben, ob und im Hinblick auf welche Eignungsanforderung (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und / oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit) er die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt.
- Die Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen soll einmalig abgegeben werden von jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 2 Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2).
- Die Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung ist einmalig abzugeben von jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 3 Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2), sofern die Eignungsleihe zum Zwecke des Nachweises der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgen soll.
- Die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 4 Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2).
- Die Erklärung zu Russlandsanktionen ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft in Ziffer 5 Erklärung zu Russlandsanktionen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2).
- Die Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft haben einmalig eine Unternehmenspräsentation vorzulegen. Das Dokument ist von den Bewerbern selbst zu erstellen; es wird hierzu kein Formblatt bereitgestellt. Es soll nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen.
B. Eignungsleihe
Bewerber können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und / oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 47 VgV auf eignungsleihende Unternehmen stützen.
Bewerber haben hierzu in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) zu erklären, dass sie die Kapazitäten eines eignungsleihenden Unternehmens in Anspruch nehmen wollen. Sie haben zudem anzugeben, ob sie die Kapazitäten des eignungsleihenden Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und / oder im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen.
Für eine Eignungsleihe müssen Bewerber zudem nachweisen, dass ihnen die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis kann durch Vorlage der Erklärung des eignungsleihenden Unternehmens aus Ziffer 2 Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) erfolgen. Jedes eignungsleihende Unternehmen soll diese Erklärung daher einmalig abgeben. Sofern die Verpflichtungserklärung von einem eignungsleihenden Unternehmen nicht abgegeben wird, ist vom Bewerber auf sonstige Weise im Sinne von § 47 Abs. 1 VgV nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel eines benannten eignungsleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen werden. Wird vom Bewerber im Hinblick auf ein eignungsleihendes Unternehmen nicht nachgewiesen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, bleiben die Kapazitäten dieses eignungsleihenden Unternehmens im Rahmen der Eignungsprüfung und der Eignungswertung unberücksichtigt.
Ein Bewerber kann im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese anderen Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Bewerber haben daher in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) zu erklären, welche Leistungen im Rahmen der Auftragsausführung durch das eignungsleihende Unternehmen erbracht werden. Werden die Leistungen, für die diese Kapazitäten vom Bewerber in Anspruch genommen werden, nicht vom eignungsleihenden Unternehmen erbracht, bleiben die Kapazitäten dieses eignungsleihenden Unternehmens im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung und der Eignungswertung unberücksichtigt.
Ein Bewerber kann ferner die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nur in Anspruch nehmen, wenn der Bewerber und das eignungsleihende Unternehmen für die Auftragsausführung gesamtschuldnerisch haften. Hierzu ist vom eignungsleihenden Unternehmen, welches für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit vom Bewerber in Anspruch genommen werden soll, die Erklärung aus Ziffer 3 Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) abzugeben. Wird eine gesamtschuldnerische Haftung von einem eignungsleihenden Unternehmen, dessen Kapazitäten im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werden sollen, nicht erklärt, so werden die Kapazitäten dieses Unternehmens im Rahmen der Eignungsprüfung im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Die Auftraggeberinnen werden im Rahmen der Eignungsprüfung und Eignungswertung überprüfen, ob eignungsleihenden Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Hierzu haben eignungsleihende Unternehmen die Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) einzureichen und dort für die Eignungskriterien, für die ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen, die geforderten Erklärungen und / oder Angaben zu machen und etwaige weitere geforderte Nachweise vorzulegen. Zudem haben eignungsleihende Unternehmen die Erklärung nach Ziffer 4 Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 2) abzugeben.
Sofern bei einem eignungsleihenden Unternehmen ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, werden die Auftraggeberinnen dem Bewerber gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, werden die Auftraggeberinnen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bewerber das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens werden die Auftraggeberinnen den Bewerbern eine Frist setzen.
Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
„§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Der Auftraggeber geht davon aus, dass er kein Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB darstellt, insbesondere kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB. Das Vergabeverfahren wird nur aus fördermittelrechtlichen Gründen nach den Vorschriften des GWB und des VgV durchgeführt.
Der Auftraggeber geht daher ferner davon aus, dass ein Rechtsschutz vor der Vergabekammer nicht statthaft ist.