KHZG-Beschaffung zu Fördertatbeständen 3, 5 und 6: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, Digitales Medikationsmanagement und Digitale Leistungsanforderung Referenznummer der Bekanntmachung: KHZG FTB 3 / 5 / 6
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Tübinger Straße 30
Ort: Balingen
NUTS-Code: DE143 Zollernalbkreis
Postleitzahl: 72366
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zollernalb-klinikum.de
Abschnitt II: Gegenstand
KHZG-Beschaffung zu Fördertatbeständen 3, 5 und 6: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, Digitales Medikationsmanagement und Digitale Leistungsanforderung
Auftraggeber der zu beschaffenden Leistungen ist die Zollernalb Klinikum gGmbH (Zokli). Die Zokli erhält Fördermittel des Bundes und des Landes Baden-Württemberg aus dem Krankenhauszukunftsfonds, welcher durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) eingerichtet wurde. Der Bund wendet seinen Förderanteil zunächst den Bundesländern zu. Das Land Baden-Württemberg leitet die bewilligten Fördermittel mittels Bewilligungsbescheiden des Regierungspräsidiums Tübingen (RP) an die Krankenhausträger weiter.
Die Zokli möchte im Rahmen der Umsetzung der sanktionsbehafteten Fördertatbestände des KHZG Softwarelösungen für das dort vorhandene Krankenhausinformationssystem (KIS) beschaffen, mit deren Hilfe die Patientenakte und Fieberkurve elektronisch abgebildet und die Spracherkennung für die Arztbriefschreibung, die Pflegeplanung und -dokumentation sowie das Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderungen elektronisch durchgeführt werden können.
Balingen
Die Zokli hat sich zum Ziel gesetzt, trotz der Änderungsvereinbarung vom 03.07.2023 zur Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 377 Absatz 3 SGB V KHZG-fristgerecht mit neuen, modernen und zukunftsorientierten Informationssystemen als Ergänzung zum bereits bestehenden administrativen Krankenhausinformationssystem (SAP R/3 / IS-H, ORACLE Cerner /i.s.h.med) und dem ebenfalls bereits bestehenden Radiologie-Informationssystem (Mesalvo/RadCentre) in Betrieb zu gehen. Die KHZG-Fristen sollen auch deshalb eingehalten werden, um für die Umsetzung rechtssicher keine Fördermittel zu verlieren.
Die Zokli beabsichtigt die Einführung der digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation, des digitalen Medikationsmanagements und der digitalen Leistungsanforderung. Diese Module sind förderfähig im Sinne des §19 der KHSFV (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung) und eine Grundvoraussetzung für die elektronische Patientenakte (EPA). In dieser EPA werden Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamente, Leistungen und weitere Gesundheitsdaten ausschließlich digital gespeichert. Ebenso wird die sogenannte Fieberkurve digital in der EPA abgebildet. Die Patientenkurve enthält allgemeine Kreislaufparameter, Anordnungen, Notizen, Kurzbefunde und Medikationsvermerke.
Ein großer Vorteil der EPA ist, dass alle an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen, jederzeit auf die zentralisierten Informationen zugreifen können. Elektronische Patientenakten führen auch zu einer höheren Sicherheit in der Patientenversorgung, denn die Dokumentierenden schreiben direkt in die Akte, sodass Übertragungsfehler vermieden werden und nichts verloren geht. Die Zokli setzt bereits heute im klinischen Umfeld das Programm i.s.h.med der Firma Cerner ein. i.s.h.med ist vollständig im SAP System integriert. Damit bildet es nicht nur alle klinischen Prozesse rund um den Patienten ab, sondern ist auch direkt an die administrativen und kaufmännischen SAP Module angebunden. Die komplette klinische Leistungskommunikation sowie große Teile der Medizinischen Dokumentation werden derzeit über i.s.h.med abgewickelt. Alle Prozesse rund um den Patienten, der nicht auf einer Intensivstation behandelt wird, sollen zukünftig in der EPA dokumentiert und gespeichert werden. Die Anforderungen beruhen auf der Annahme, dass die eingesetzten SAP Module weiterverwendet werden und das SAP Patientenmanagement IS-H das einzige patientenführende System bleibt. Die Daten in IS-H werden für die medizinischen Prozesse verwendet bzw. können weiterverarbeitet werden.
Das Produkt ist ein hochgradig integriertes Gesamtsystem, mit dem alle Prozesse im Kontext der medizinischen Leistungserbringung abgedeckt werden können. Es sind alle Fachabteilungen mit insgesamt 468 Betten abgebildet in denen jährlich rund 18.900 stationäre und 52.400 ambulante Besuche behandelt werden. Medienbrüche sowie unterschiedliche grafische Interfaces durch verschiedenartige Anwendungssysteme werden vermieden. Sowohl die Kurvendokumentation als auch der Medikationsplan bleiben in einem System (i.s.h.med). Im Rahmen der Pflege- und Behandlungsdokumentation können gespeicherte strukturierte Daten automatisch und ohne zusätzliche Implementierung von weiteren- Schnittstellen für weitere Dokumente wiederverwendet werden. U.a. Arztbriefschreibung (Entlassmanagement), Fachabteilung-spezifische Befunde und die Verlaufsdokumentation.
Aus nachfolgenden Gründen sollen Schnittstellen weitgehend vermieden werden:
- Aufwändiges Monitoring der Schnittstellen
- Fehleranalyse und Fehlerbehebung
- Zeitversatz bei der Übermittlung von Daten
- Anpassungen notwendig bei Programm- oder Systemänderungen
- Gefahr des Verstoßes gegen Medizinproduktebetreiberverordnung und Medizinproduktehersteller zu werden
(Fortsetzung unter II.2.14)
Fortsetzung Ziff.II.2.4:
Alle Komponenten der Telematik Infrastruktur:
-eAU (Arbeitsunfähigkeit),
-ePA (Patientenakte), eMP (Medikationsplan),
-eRezept,
-eNFDM (Notfall Datensatz)
sind und werden vollständig in i.s.h.med integriert.
(Fortsetzung unter VI.3)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Vorliegend kommt als Anbieter für die benötigte Gesamtlösung für die elektronische Patientenakte und Fieberkurve, die Spracherkennung und die Arztbriefschreibung, die Pflegeplanung und -dokumentation sowie das Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderungen lediglich Cerner Health Services Deutschland GmbH in Betracht, da nur diese alle genannten Anforderungen zum jetzigen Zeitpunkt erfüllen kann. Patientenportale sowie klinische Entscheidungsunterstützungssysteme benötigen einheitliche, strukturierte und digital verfügbare (Ausgangs-)Daten als Input, um diese weiterverarbeiten bzw. nutzen zu können. Die Basis hierfür stellt die implementierte (und etablierte) Gesamtlösung dar. Grundsätzlich müssen alle IT-Projekte aus dem Krankenhauszukunftsgesetz bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt sein. Infolgedessen ist es aus zeitlichen Gründen für die Zokli unbedingt erforderlich, dass bei dem betreffenden Anbieter eine bereits fertig entwickelte, getestete und am Markt etablierte Gesamtlösung vorhanden ist, die unmittelbar nach Zuschlagserteilung geliefert und funktionsfähig eingerichtet werden kann. Die zeitnahe Verfügbarkeit kann bei einer Erweiterung oder Neuentwicklung selbst unter optimalen Bedingungen für die Zokli nicht gewährleistet werden und das Zokli kann diese nicht in ausreichender Form unterstützen.
Drittlösungen bergen für die Zokli nach eingeholter juristischer und IT-fachlicher Expertise diverse Risiken, die sich neben dem Risiko der Zokli gegen die Medizinproduktebetreiberverordnung zu verstoßen und in die Pflichten eines Medizinprodukteherstellers hineinzuwachsen u.a. auch negativ auf die Patientensicherheit auswirken können.
Die Zokli ist demnach berechtigt und zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Risiken gehalten, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt.
Die Zokli ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand sowie die Risiken eines Verstoßes gegen Medizinproduktebetreiberverordnung und zum Medizinproduktehersteller zu werden rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb darf die Zokli jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb zu gewährleisten. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Siemensdamm 50
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Zokli beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Fortsetzung zu II.2.14):
Beispielweise: Das eMP Tool für die elektronische Übermittlung des Medikamentenplans an die Telematik Infrastruktur kommuniziert ausschließlich mit AiD Klinik (Arzneimittel-Katalog mit AMTS Prüfung) und/oder künftig mit dem Tool "Smart Medication" von der Fa. Cerner.
Dabei soll das Gesamtsystem durch funktionale Erweiterungen zum bestehenden KIS eine integrative Lösung mit den genannten Systemen bilden, die folgende übergeordnete Aufgaben abdeckt:
-Medizinisch / pflegerische Dokumentation inkl. den Untersuchungs- und Behandlungsbereichen
-Elektronische Patientenakte
-Kommunikation über alle medizinischen und administrativen Bereiche mit Patientenbezug (Stationskommunikation etc.)
-Terminkoordination / -planung für die Patienten
-Patientenbezogene Leistungserfassung
-Leistungserfassung und -abrechnung ambulant
-Integration von bestehenden und zukünftigen Subsystemen
Die Mindestanforderungen an die Lösung lauten dabei:
-Gesamtlösung ohne Absprünge in Drittsysteme / -lösungen
-vollständig in das KIS i.s.h.med von Cerner integrierbar
-bidirektionale Schnittstelle zu IS-H/i.s.h.med (mit näher bestimmten Leistungsmerkmalen, die sich aus den nachfolgenden Anforderungen ergeben)
-Einheitlichkeit Benutzeroberfläche im Verhältnis zum KIS und den anderen bei der Antragsgegnerin eingesetzten Applikationen
-Verbesserung Behandlungsqualität
-Vermeidung von Mehrfachdokumentationen
-Gewährleistung Vollständigkeit der Dokumentation
-Verringerung manueller Dokumentationsaufwand
-Verringerung / Ausschluss Diktatfehler
-Beschleunigung Dokumentenerstellung unabhängig von der Personalressource
-Medienbrüche im Sinne der Patientensicherheit sektorenübergreifend vermeiden
-Realisierung eines schnellen Informationsaustausch auf Basis anerkannter internationaler Standards
-Optimierung von Patienten- und Medikationssicherheit
-Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit
-Verbesserung der Leistungs-, Kommunikations- und Abstimmungsprozesse zwischen den krankenhausinternen Akteuren sowie den externen Stakeholdern
-Optimierung der Leistungsabrechnung und Leistungserfassung
-Verbesserung der Kommunikation mit dem stationären und ambulanten Bereich
-Effizienzsteigerung der Medikationsbestellprozeduren
-Erhöhung der Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zur Entlastung des Pflegepersonals in der Pflegeplanung und -Dokumentation erhöhen; dabei müssen die Standards LEP und ePA-AC enthalten sein;
-Begünstigung der Interoperabilität und Erhöhung der Kontinuität der Daten, so dass eine hohe Behandlungsqualität durchgehend auch über die Behandlung im Krankenhaus hinaus sichergestellt werden kann;
-Umsetzung eines closed-loop-medication-Managementsystems
-über eine flexible und zielgruppenorientierte Benutzeroberfläche verfügen; dabei ist insbesondere auch wichtig, dass ausschließlich hausweit einheitliche Befehle, Symbole, Abläufe, Abkürzungen und Farbgebungen eingesetzt werden.
-über eine Schnittstelle zum hausinternen Fehlermeldesystem verfügen und ortsunabhängig im Krankenhaus verfügbar
-den Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) bzw. den elektronischen Medikationsplan (eMP) umsetzen
-Muss-Kriterien KHZG
-Best Practice Ansatz unter Berücksichtigung Begleitung des umfangreichen Change-Prozesses und damit verbundenen klinischen wie digitalen Transformation
-sofort verfügbare und funktionsfähige Lösung
-Zukunftsfähigkeit
-keine Doppeldokumentation
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 134, 135 und 160 ff. GWB verwiesen.
A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der
Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de