Agenturleistungen für das Projekt "Coaching4Future"
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Kriegsbergstraße 42
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Dr. Caroline Liepert
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwstiftung.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Agenturleistungen für das Projekt "Coaching4Future"
COACHING4FUTURE ist ein außerschulisches Berufsorientierungsangebot im MINT-Bereich, das von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH und Südwestmetall in Kooperation mit der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird. COACHING4FUTURE fördert den Zugang zu und die Begeisterung von Schülerinnen und Schülern für MINT-Berufe. Dabei geht es um fünf unterschiedliche Angebote zzgl. Programmwebseite mit differenzierter inhaltlicher Zielsetzung, u.a. kommen zwei mehrstöckige Erlebnis-Lern-Trucks zum Einsatz.
Schulen in Baden-Württemberg
Die Kernleistungen umfassen die Fortführung folgender bestehender Bausteine:
- Coaching-Teams im Klassenzimmer: Pflege und Aktualisierung des interaktiven Vortrags (Basismodul) sowie von drei vertiefenden Workshopmodulen
- Lern-Erlebnis-Truck DISCOVER INDUSTRY: Pflege und Aktualisierung des Basismoduls „Industrie entdecken“ sowie von sechs vertiefenden Workshopmodulen
- Lern-Erlebnis-Truck expedition d: Pflege und Aktualisierung des Basismoduls „Startpunkt Zukunft“ sowie von fünf vertiefenden Workshopmodulen
- Durchführung von Veranstaltungen aller Angebote an ca. 200 Schultagen pro Jahr: Dokumentation und namentlicher Nachweis von mindestens 35.000 erreichten Schüler:innen in den Veranstaltungen
- Inhaltliche Pflege und Aktualisierung der Lehr- und Lernmaterialien [Berufsorientierung] MINT sowie Durchführung entsprechender Fortbildungen für Lehrkräfte
- Inhaltliche und technische Pflege des digitalen Lerntools Mission FutureSkills
- Redaktionelle Pflege und Aktualisierung der begleitenden Webseite inkl. Online-Interessentest und Plattform für Netzwerkunternehmen
- Budgetplanung und -controlling, Abrechnung, Vertragswesen, Qualitätsmanagement (Zertifizierung gemäß AZAV)
- Personalauswahl und -schulung sowie programmexklusive Bereitstellung wissenschaftlicher Tourbegleiter:innen auf Vollzeitbasis
- Betrieb, Wartung und Reparatur/Instandsetzung der Erlebnis-Lern-Trucks sowie vorhandener IT-technischer Strukturen
- Veranstaltungsorganisation: eigenständige Schulakquise, Tourplanung, Dokumentation.
Der Auftrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und kann einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Zu Ziff. V.2.1) wird klargestellt, dass die Zuschlagsentscheidung getroffen, der Zuschlag jedoch noch nicht erteilt wurde. Es ist beabsichtigt, den Vertrag nach Ablauf von zehn Kalendertagen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu schließen.
Der Auftrag soll gemäß Art. 32 Abs. 2 b) ii) der Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV in einem Verhandlungsverfahren ohneTeilnahmewettbewerb vergeben werden. Denn aus technischen Gründen war zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kein Wettbewerb vorhanden. Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich:
Integraler Bestandteil der zu erbringenden Leistungen ist die Einbindung von Lern-Erlebnis-Trucks. Wegen der vielfältigen, auf die individuellen Bedürfnisse der Auftraggeberin angepassten Ausstattungsmerkmale haben diese jeweils den Charakter eines Unikats. Dies gilt auch für die umfassende IT-Struktur der in den Lern-Erlebnis-Truck eingerüsteten Soft- und Hardware. Die Erstellung eines solchen Trucks würde mindestens acht bis zehn Monate dauern. Insgesamt ergibt sich eine Übergangsphase von etwa einem Jahr, in dem das Projekt nicht an den Schulen aktiv sein kann, da der Sonderauflieger mit den jeweiligen Projektpartnern thematisch beplant und mit Exponaten ausgestattet werden müsste. Damit verbunden wäre ein hoher personeller und finanzieller Umstellungsaufwand. Denn die Projektpartner nutzen die bestehenden Sonderauflieger bereits seit einigen Jahren und sind mit deren Funktionsweise umfassend vertraut. Solche, die Einsatzbereitschaft verzögernde und erschwerende Neuentwicklungserfordernisse können die Festlegung auf einen bestimmten Anbieter bzw. Hersteller nach § 31 Abs. 6 VgV rechtfertigen (OLG Düsseldorf, 31.05.2017, VII-Verg 36/16).
Zwar wäre auch denkbar, dass die Auftraggeberin den bereits hergestellten Sonderauflieger weiternutzt und nur Pflege und Wartung in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt. Allerdings lehnen es die wenigen in Frage kommenden Hersteller wegen der Komplexität sowie der technischen Besonderheiten der jeweiligen Unikate in aller Regel ab, einen Fremdauflieger anderer Hersteller zu übernehmen und zu betreiben. Somit wäre ein Wettbewerb allenfalls dadurch herzustellen, dass ein neuer Sonderauflieger nebst zugehörigen Pflege- und Wartungsleistungen beschafft wird, sofern ein wettbewerbliches Verfahren zum Ergebnis hätte, dass ein anderer als der bisher beauftragte Anbieter den Zuschlag erhält. Dies würde nach Schätzungen des Auftraggebers jedoch Zusatzkosten in siebenstelliger Höhe verursachen. Dieser Beschaffungsweg ist damit zwar eine theoretisch denkbare, jedenfalls aber keine „vernünftige Alternative“ im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV.
Hiervon abgesehen wäre aber auch dann keineswegs gesichert, dass ein anderes Unternehmen eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Denn der Hersteller und Betreiber des bereits beschafften und im Eigentum der Auftraggeberin stehenden Sonderaufliegers könnte die Leistungen offensichtlich deutlich wirtschaftlicher anbieten als jeder andere Hersteller, der erst einen neuen Sonderauflieger herstellen und ausstatten müsste. Wie ausgeführt wäre hierfür ein siebenstelliger Zusatzbetrag einzuplanen.
Letztlich wäre eine solche zusätzliche Beschaffung eines weiteren, grundsätzlich nicht benötigten Sonderaufliegers nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB zu vereinbaren. Dies gilt im Besonderen für die Auftraggeberin, die gehalten ist, ihr Stiftungsvermögen wirtschaftlich und sparsam zu bewirtschaften.
Aus vorgenannten Gründen wird von § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV Gebrauch gemacht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Thomas-Flad-Weg 1
Ort: Heroldsberg
NUTS-Code: DE257 Erlangen-Höchstadt
Postleitzahl: 90562
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 135 GWB bestimmt zudem:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/