Dienstleistungsvertrag über die Reinigungsleistung von Wäsche aller städtischen Kindertageseinrichtungen in Krefeld für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2026 mit Option um ein Jahr Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-51-511-Kaul/Gottschalk-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Von-der-Leyen-Platz 1
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47798
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): FB 51-Abteilung Kinder
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.krefeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungsvertrag über die Reinigungsleistung von Wäsche aller städtischen Kindertageseinrichtungen in Krefeld für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2026 mit Option um ein Jahr
Dienstleistungsvertrag über die Reinigungsleistung von Wäsche aller städtischen Kindertageseinrichtungen in Krefeld für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2026 mit Option um ein Jahr
Städtische Kindertageseinrichtungen in Krefeld
Dienstleistungsvertrag über die Reinigungsleistung von Wäsche aller städtischen Kindertageseinrichtungen in Krefeld für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2026 mit Option um ein Jahr.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern dieser nicht drei Monate vor Vertragsende (31.12.2026) durch die Stadt Krefeld schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens am 31.12.2027 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungsvertrag über die Reinigung von Wäsche aller städtischen Kindertageseinrichtungen in Krefeld für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2026 mit Option um ein Jahr
Postanschrift: Krefelder Str. 47
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47839
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://weber-textilreinigung.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYD3D9FU
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Gemäß §160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt
Unwirksamkeit
Ein öffentlicher Auftrag ist gemäß §135 Abs. 1 Nr. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen gegen die Informations- und Wartefristen des § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist:
Die Unwirksamkeit kann gemäß §135 Abs.2 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.