ZAW-Fluggerätmechaniker/in Fachrichtung Instandhaltungstechnik - Speyer / Germersheim Referenznummer der Bekanntmachung: 6002553635-BAPersBw I 3.5.2.3
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Militärringstraße 1000
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50737
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BAPersBw I 3.5
E-Mail:
Telefon: +49 22195714261
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ZAW-Fluggerätmechaniker/in Fachrichtung Instandhaltungstechnik - Speyer / Germersheim
Vorbereitung und Erwerb des Berufsabschlusses Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin Fachrichtung Instandhaltungstechnik mit Qualifikation für den CAT-A Instandhaltungstechnik (gemäß FlugMechAusbV) wird angestrebt. Bei den Teilnehmenden handelt es sich um Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren und den Beruf selbstständig auszuüben. Es sind alle prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten während der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermitteln. In die Ausbildung sind die anerkannten Grundlagenlehrgänge (Vollkurs) CAT A1 und A3 gemäß Teil 147 der EU VO 1321/2014 i.V.m. Anlage I zu Anhang III (Teil-66) oder den Nachweis gem. LBA - Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung gemäß Teil-66, Artikel 66.b.405 Revision 4.0 vom 15.02.2021 zu integrieren. Die Besonderheit des militärischen Werdegangs der Lehrgangsteilnehmer soll bei der Umsetzung des Rahmenplanes hinreichend berücksichtigt werden.
Speyer / Germersheim
Rahmenvertrag mit Laufzeit bis zum 30.04.2028 mit einer Verlängerungsoption um ein Jahr.
Geplant sind bis zu zwei Abrufe pro Jahr.
Nur eine Position - Losaufteilung nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit