Außenwerbung Essen
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Porscheplatz 1
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Außenwerbung Essen
Neuvergabe der Dienstleistungskonzession für ein exklusives Werberecht auf öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Flächen der Stadt Essen (nachfolgend „Stadt“) inklusive Werberecht in Wartehallen (nachfolgend „WH“) der Ruhrbahn GmbH (nachfolgend „Ruhrbahn"). Die Vergabe erfolgt in mehreren Losen. Diese EU-Auftragsbekanntmachung betrifft das Los 1. Die weiteren Lose werden jeweils gesondert ausgeschrieben und sind nicht Teil dieser Bekanntmachung zu Los 1. Daher wurde aus technischen Gründen unter Ziff. II.1.6) "nein" eingekreuzt. Die weiteren Lose werden unterschiedliche Werbeträgerarten im Stadtgebiet sowie Wartehallen im Bediengebiet der Ruhrbahn im Stadtgebiet Mülheim enthalten.
Die Vergabe des Loses 1 erfolgt durch die Stadt und die Ruhrbahn gemeinschaftlich. Weitere Einzelheiten werden den Bietern im späteren Verhandlungsverfahren mitgeteilt (vgl. dazu Ziff. VI.3 Nr. 7).
Dem Außenwerber ist es im Rahmen dieses Loses 1 gestattet, die nachfolgend prognostisch aufgeführten Zahlen und Formate an Werbeträgern vorbehaltlich der Erteilung der im Einzelfall erforderlichen Baugenehmigungen und Sondernutzungsgestattungen zu errichten, unterhalten/betreiben und an in der zweiten Verfahrensstufe (vgl. dazu Ziff. VI.3 Nr. 7) näher definierten Standorten zu nutzen:
Recht Stadt:
Das Recht Stadt besteht ab 1. Januar 2024 und umfasst:
- bis zu 230 freistehende City-Light-Poster (CLP) -Vitrinen mit der Verpflichtung davon mind. 150 Standorte auf Digitale Klein-Screens im Format 70‘‘ bis 84‘‘ freistehend, hochkant im Verhältnis 1:1 umzurüsten. Es handelt sich um bereits genehmigte oder vorgeprüfte Standorte.
Recht Ruhrbahn:
Das Recht Ruhrbahn besteht ab 1. Januar 2026 und umfasst:
- bis zu 300 digitale Klein-Screens im Format 70‘‘ bis 84‘‘ und bis zu 600 vorhandene analoge CLP-Vitrinen in WH, wobei im Bestand Wartehallen mit einem Werbeträger vorhanden sind, sowie in geringer Stückzahl WH mit zwei Werbeträgern und WH ohne Werbeträger.
Es sind zwingend insgesamt ca. 900 WH in Essen zu betreiben. Davon sind bis 2027 in Essen ca. 100 bestehende WH zwingend durch neue WH zu ersetzen, mit digitalem Kleinscreen, Gründach und/oder Fotovoltaik-Anlage auszustatten und zu betreiben. Weitere bis zu 200 vorhandene analogen Werbeeinrichtungen an WH sind entsprechend zu digitalisieren, ohne dass die WH zwingend ausgetauscht werden muss. Schließlich sind weitere 100 WH im Zuge der Erneuerung in Kontingenten verteilt über die Vertragslaufzeit zwingend auszutauschen (hier ist beim Austausch des Werbeträgers ein Bauantrag erforderlich). Zudem sind die Werbeträger zwingend aufzustellen und zu betreiben, die vorstehend mit dem Zusatz "zwingend" versehen sind. Über die genauen Zahlen werden alle Bieter rechtzeitig in der Phase der zweiten Verfahrensstufe informiert (vgl. Ziff. VI.3 Nr. 7).
Die letztendlich realisierte Maximalanzahl je Werbeträgerart und deren Ausstattungsmerkmale sind abhängig vom Bieterkonzept des Bieters/Neu-Konzessionärs. Die in Ziffer II.2.4) aufgeführte Art der Werbeträger und/oder die technischen Vorgaben können sich dessen unbeschadet auch von Seiten der Stadt und/oder Ruhrbahn im Verfahren noch ändern. Auch die Anzahl sowie die Vertragslaufzeit kann im weiteren Verfahren durch die Stadt und/oder Ruhrbahn noch geändert.
- Kriterium: Mindestentgelt
- Kriterium: Umsatzbeteiligung
- Kriterium: Betriebskonzept
- Kriterium: Werbe- und Anlagenkonzept
- Kriterium: Anzahl Digitalisierung
- Kriterium: Vertragswerk
1. Nebenangebote und Optionen sind Gegenstand des weiteren Verfahrens. Der Ausschluss bleibt vorbehalten.
2. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die im Bewerbungsbogen enthalten ist. Die Änderung der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften ist möglich (siehe auch Bewerbungsbogen).
3. Zu. Ziff. II.1.5) und II.2.6): Der geschätzte Wert der Konzession wird aus Gründen der Vertraulichkeit und Wettbewerbes nicht mitgeteilt. Der EU-Schwellenwert ist überschritten.
Zu Ziff. II.2.7): Der Teil der Konzession die Ruhrbahn betreffend beginnt in seiner Laufzeit zeitlich versetzt erst zum 1. Januar 2026.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Außenwerbung Essen - Los 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Verwendung des Bewerbungsbogens ist verbindlich.
2. Fragen zu den Anforderungen dieser Bekanntmachung und dem Bewerbungsbogen sollen umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. April 2023 an die Stadt und Ruhrbahn über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform gerichtet werden. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich vor, später eingehende Fragen nicht zu beantworten.
3. Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen dienen allein dem Zweck, den Interessenten einen Eindruck zu verschaffen und eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. Abweichungen und Spezifizierungen im Rahmen der Verhandlungen bleiben vorbehalten.
4. Die Vergabe erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 KonzVgV in Anlehnung an das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich vor, den Vertrag auf Grundlage der ersten Angebote zu schließen, ohne in Verhandlungen einzutreten (analog § 17 Abs. 11 VgV). Der Bieter muss mithin damit rechnen, dass der Gestattungsvertrag in der Urfassung ohne Berücksichtigung von Änderungswünschen geschlossen wird.
5. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Die Stadt und Ruhrbahn können Ausnahmen zulassen.
6. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen, z. B. Mangels Wirtschaftlichkeit, aufzuheben. Ersatzansprüche der Bewerber und Bieter sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen des Bewerbungsbogens stimmt der Bewerber dem zu.
7. Die Bieter erhalten für den Teilnahmewettbewerb neben dieser Bekanntmachung den Bewerbungsbogen.
Weitere Vergabeunterlagen einschließlich der Angebotsaufforderung, des Vertragswerks und des Werbekonzeptes der Stadt und Ruhrbahn werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben. Grund hierfür ist insbesondere die Geheimhaltung einzelner Unterlagen.
8. Durch die Stellung des Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf das jeweilige Angebot. Die Stadt und Ruhrbahn ihrerseits werden Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden.
9. Es ist geplant, aus der Zahl der eingegangenen Teilnahmeanträge maximal 5 Bewerber auszuwählen. Weitere Einzelheiten zur Auswahl enthält der Bewerbungsbogen.
10. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich vor, das Verfahren in mehreren aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu verhandelnden Angebote abzuwickeln.
11. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich die Nachforderung fehlender Angaben und Erklärungen in den Bewerbungen vor. Die Bewerber können nicht darauf vertrauen, dass nachgefordert wird. Die Stadt und Ruhrbahn behalten sich vor, unvollständige Bewerbungen auch ohne Nachforderung direkt auszuschließen.
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 221147-3045
Fax: +49 221147-2889
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.