Abfuhr Kleinkläranlagen und abflosslose Gruben
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Rathaus 2
Ort: Kamp-Lintfort
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47475
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2842/912-401
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kamp-lintfort.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abfuhr Kleinkläranlagen und abflosslose Gruben
Abfuhr von Rückständen aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
Die Grundstücksentwässerungsanlagen im Stadtgebiet Kamp-Lintfort sind gem. EN 12566 und DIN 4261 zu leeren (hierbei sind die die Merkblätter DWA-M221 und DWA-A262 und das LWA-Merkblatt Nr. 4 – Grundsätze für die Bemessung und Gestaltung von Abwassersammelgruben – zu beachten). Eine entsprechende Sachkunde gemäß §56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Stadtgebiet Kamp-Lintfort in der derzeit gültigen Fassung zu beachten. Sämtliche Leerungsdaten und Aktualisierungen der zur Verfügung gestellten Datenbestände sind in den vom Auftragnehmer zu erstellenden Abfuhrplan zu übernehmen. Der Stadt Kamp-Lintfort sind diese Daten mit der Vorlage der Rechnung monatlich in Form einer Excel Tabelle in Papierform oder digital zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
Bestand der derzeitig im Stadtgebiet zu leerenden Anlagen:
I. 361 Kleinkläranlagen
II. 87 abflusslose Gruben
Leerungsmengen 2020-2022 zu I. ca. 800,00 m³ pro Jahr
Leerungsmengen 2020-2022 zu II. ca. 3.000,00 m³ pro Jahr
Die Stadt Kamp-Lintfort stellt dem Abfuhrunternehmer zu Beginn des Jahres eine Bestandsliste der zu leerenden und zu kontrollierenden Anlagen zur Verfügung (festgelegte Leerungs- und Kontrollrhythmen). Die Leerungen als auch die Kontrollen der Anlagen hat in Abstimmung mit den Betreibern bzw. Eigentümern der Anlagen zu erfolgen. Nach erfolgter Auftragsvergabe erfolgt ein Abstimmungsgespräch zwischen den Vertragspartnern.
Die vorgenannten Leerungsmengen sind Erfahrungswerte der vergangenen Jahre. Bei Verringerung oder Vergrößerung der im Leistungsverzeichnis angesetzten Kubikmeter pro Jahr besteht kein Anspruch auf Änderung der Einheitspreise. Es sind Abweichungen aufgrund der satzungsgemäßen Leerungs- und Kontrollrhythmen für die unterschiedlichen Anlagen zu erwarten. Dieser Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren ab dem 01.01.2024 abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einer Partei gekündigt wird. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt vier Jahre.
Kamp-Lintfort, Stadtgebiet
Dieser Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren ab dem 01.01.2024 abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einer Partei gekündigt wird. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt vier Jahre.
Dieser Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren ab dem 01.01.2024 abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einer Partei gekündigt wird. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt vier Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
: Sachkunde gemäß §56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist nachzuweisen
Die Grundstücksentwässerungsanlagen im Stadtgebiet Kamp-Lintfort sind gem. EN 12566 und DIN 4261 zu leeren (hierbei sind die die Merkblätter DWA-M221 und DWA-A262 und das LWA-Merkblatt Nr. 4 – Grundsätze für die Bemessung und Gestaltung von Abwassersammelgruben – zu beachten). Eine entsprechende Sachkunde gemäß §56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist nachzuweisen
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) regelt die Anforderungen an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, welche als Entsorgungsfachbetrieb Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, oder mit Abfällen handeln und makeln. Die festgelegten Anforderungen betreffend die Organisation, Ausstattung, Fachkunde und Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber, Leitungspersonal sowie dem sonstigen Personal führen mit Erfüllung zu einem hohen Qualitätsniveau.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Am Bonneshof 35
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-
gen erkennbar sind, sind spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-
botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rü-
gen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-
schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-
tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber
zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-
len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-
len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-
ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-
machung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-
keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem
er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§
134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-
schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-
grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-
keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-
fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-
schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-
machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 GWB).
Ort: Düsseldorf
Land: Deutschland